Gestützt auf die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen sowie die übrigen Beweismittel ist weiter unbestritten und erstellt, dass dem Beschuldigten am 28.12.2018 um ca. 11:00 Uhr in G.________ (Ort) – als er auf dem Weg zu D.________ war, um mit dieser über seine familiäre Situation zu sprechen – das Fahrzeug der Geschädigten entgegenkam, der Beschuldigte sein Fahrzeug wendete und den Geschädigten, die er beide im Fahrzeug wahrnahm (p. 146 Z. 155 f.), in Richtung Langenthal hinterherfuhr, wo es auf der Strecke zwischen H.________ (Ort) und Langenthal zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Beteiligten kam (p. 3 ff., p. 99 ff.