In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte D.________ bzw. beiden Geschädigten zum Tatzeitpunkt die Schuld am Scheitern seiner Ehe gab, wie er selbst mehrfach zu Protokoll gab (vgl. p. 146 Z. 162 f.; p. 151 Z. 68, vgl. auch p. 23 und p. 113 Z. 63 ff.).