Ehefrau des Beschuldigten. Letztere lebte zum Tatzeitpunkt mit den beiden gemeinsamen Kindern – aufgrund häuslicher Gewalt seitens des Beschuldigten (p. 27 ff.) – bereits getrennt vom Beschuldigten (p. 27 ff., p. 221 ff.). Das von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 09.08.2018 angeordnete 8 begleitete Besuchsrecht wurde vom Beschuldigten bis zum Tatzeitpunkt nie wahrgenommen (p. 221 ff., p. 228 ff.).