9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt, wie folgt, zutreffend festgehalten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 463 f.): Der Rahmensachverhalt ist vorliegend grösstenteils unbestritten und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellt. Insbesondere sind vorliegend die familiären Verhältnisse zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten unstrittig. So handelt es sich bei der Geschädigten D.________ um die Tante der damaligen und mittlerweile geschiedenen (p. 233 ff.) Ehefrau des Beschuldigten.