Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft eine Präzisierung betreffend die Geschwindigkeit des Beschuldigten an. Diese habe gemäss Auslesung 139 km/h, statt 149 km/h, betragen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge ergäbe sich somit eine Geschwindigkeit von 125 km/h und der Geschwindigkeitsunterschied zum Auto der Geschädigten habe 55 km/h betragen (pag. 419).