459 f.) verwiesen werden. Es ist nicht einzusehen, welche weiteren Angaben im Anklagesachverhalt erforderlich sein sollen. Dem Beschuldigten war zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte ausreichend klar, was ihm vorgeworfen wird. Der Vorschlag der Verteidigung, in welchem Zeitpunkt der Vorsatz gefasst worden sein müsse, belegt, dass auch seitens der Verteidigung keine Missverständnisse oder Unklarheiten dazu vorliegen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung