Wann er sich stattdessen umentschieden haben solle, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor. In der Anklageschrift hätte geschrieben werden müssen, dass der Beschuldigte beim Wenden einen entsprechenden Vorsatz gefasst habe. Da dies jedoch fehle, verletze der vorinstanzliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz (zum Ganzen pag. 639). Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Es kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 641 f.) sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 459 f.) verwiesen werden.