6. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Die Verteidigung rügte wie bereits in erster Instanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie begründete dies damit, dass in der Anklageschrift nicht ausgeführt werde, wann der Beschuldigte den unterstellten Vorsatz zur schweren Körperverletzung gefasst habe. Die Anklageschrift führe aus, der Beschuldigte sei noch in der Absicht zur Führung eines Gesprächs nach G.________ (Ort) gefahren. Wann er sich stattdessen umentschieden haben solle, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor.