6 Die Kammer überprüft die angefochtenen Punkte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).