2021, N 14 zu Art. 42 StGB). Wenn auch der Beschuldigte als alleiniger Berufungsführer in diesem Punkt nicht beschwert ist, muss es der Kammer möglich sein, auf das Widerrufsverfahren zurückzukommen. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wurde in oberer Instanz nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Davon ausgenommen ist eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.