II.1. des erstinstanzlichen Urteils) kann dabei aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen, obwohl seitens der Parteien in diesem Punkt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wurde (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 277 vom 23. April 2023, E. 6). Allfällig zu widerrufende Strafen haben zudem Einfluss auf die Prognosestellung betreffend den bedingten Strafvollzug (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 14 zu Art.