III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Der Nicht-Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 18. Dezember 2018 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) kann dabei aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen, obwohl seitens der Parteien in diesem Punkt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wurde (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 277 vom 23. April 2023, E. 6).