5 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II.