Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 6. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erst- und obergerichtlichen Verfahrens (ohne Kosten der amtlichen Entschädigung) im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/5 einstweilen und im Umfang von 4/5 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.