90 Abs. 2 SVG, sub-eventualiter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.