135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Eventual und Subeventualbegehren 5. Eventualiter sei der Berufungskläger – nach Aufhebung des angefochtenen Urteils – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, sub-eventualiter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v.