Weiter sei die angeordnete Landesverweisung aufzuheben. 2. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer I / 3 und II / 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Die gemäss Ziffer III / 1 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.