bezüglich Familienzulagen; pag. 647 ff.) wurden zu den Akten erkannt. Der neuerliche Antrag um eine Zeugenbefragung der Ex- Ehefrau des Beschuldigten wurde – nach der Einvernahme des Beschuldigten – 4 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beschluss der Kammer vom 9. August 2023 verwiesen (zum Ganzen pag. 617 f. und pag. 638). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 619 ff.).