An der Ausgangslage habe sich nichts geändert (zum Ganzen pag. 616). Die Kammer wies den von der Verteidigung beantragten Würdigungsvorbehalt ab und führte aus, dass die Umschreibung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts klarerweise von der rechtlichen Würdigung der versuchten schweren Körperverletzung ausgeht und nur dieser Sachverhalt geprüft wird. Die eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung Januar 2023, Schreiben des Berufungsklägers vom 31.01.2023 an das Sozialamt der Ex-Ehefrau, Quittungen betr. bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge, Schreiben vom 20. April 2023 und 19. Juli 2023 der Sozialen Dienste F.________ (Ort) bezüglich Familienzulagen;