Hinsichtlich die eingereichten Unterlagen wurden ebenso keine Einwände erhoben. Hingegen sei der erneute Antrag um Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschuldigten abzuweisen, wobei auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2023 (pag. 610 f.) und den Beschluss der Kammer vom 9. August 2023 (pag. 612 f.) verwiesen werde. An der Ausgangslage habe sich nichts geändert (zum Ganzen pag.