Zur Begründung der Beweisanträge wurde angeführt, die eingereichten Unterlagen würden zur Aktualisierung der Umstände in Bezug auf die Landesverweisung dienen, welche gegebenenfalls zu prüfen sei. Zum erneuten Antrag um Befragung der Ex-Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin wurde im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in der Eingabe vom 3. August 2023 (zum Ganzen pag. 616). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine grundsätzlichen Einwände gegen den beantragten Würdigungsvorbehalt, hielt aber an der rechtlichen Würdigung gemäss der Anklageschrift fest. Hinsichtlich die eingereichten Unterlagen wurden ebenso keine Einwände erhoben.