Zur Begründung des Würdigungsvorbehalts führt Rechtsanwalt B.________ aus, der Sachverhalt könne gemäss dem Beweisergebnis der Verteidigung mangels Schädigungsvorsatzes lediglich unter Art. 90 SVG subsumiert werden. Die Anklageschrift enthalte alle für eine Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG erforderlichen Umstände. Zur Begründung der Beweisanträge wurde angeführt, die eingereichten Unterlagen würden zur Aktualisierung der Umstände in Bezug auf die Landesverweisung dienen, welche gegebenenfalls zu prüfen sei.