Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 die Abweisung des Beweisantrags und führte zur Begründung aus, die fraglichen Umstände könnten anhand der Akten ohne Weiteres beurteilt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Ex-Ehefrau des Beschuldigten neue Erkenntnisse bringen sollte (pag. 611). Mit Beschluss vom 9. August 2023 wurde der Beweisantrag abgewiesen und für die Begründung vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Familienverhältnisse des Beschuldigten