__ namens des Beschuldigten, es sei E.________, die Ex- Ehefrau des Beschuldigten, an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (pag. 601 f.; pag. 606 f.). Zur Begründung wurde angeführt, die Befragung sei notwendig zur Beurteilung eines allfälligen schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 die Abweisung des Beweisantrags und führte zur Begründung aus, die fraglichen Umstände könnten anhand der Akten ohne Weiteres beurteilt werden.