2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 447). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 folgte die ebenso frist- und formgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 515 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt (pag. 528 f.).