Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 416+417 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, mehrfach begangen sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. März 2022 (PEN 21 331+332) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 30. März 2022 folgendes Urteil (pag. 442 ff.). I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 28.12.2018, ca. 11:10 Uhr in Langenthal z.N. von C.________ und D.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a, 122 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II) Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19'100.00 und Aus- lagen von CHF 5'227.65, insgesamt bestimmt auf CHF 24'327.65. [Kostentabelle] II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18.12.2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] 2 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'668.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 30. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 447). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 folgte die ebenso frist- und formgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 515 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt (pag. 528 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Würdigungsvorbehalt Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Ba- sel-Landschaft ein Bericht zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (da- tierend vom 29. Juni 2023; pag. 558 f.) eingeholt. Sodann wurde ein Leumundsbe- richt samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 10. Juli 2023; pag. 561 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 13. Juli 2023; pag. 572 f.) eingeholt. Ferner wurde von Amtes wegen der aktuellste Bei- standschaftsbericht Kindesschutz betreffend die beiden Kinder des Beschuldigten angefordert, woraufhin der Regionale Sozialdienst F.________ (Ort) telefonisch mitteilte, dass die Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) eingestellt wurde (pag. 550). Stattdessen wurden die Akten der KESB Oberaargau eingeholt (pag. 575 ff.). Mit Eingabe vom 3. August 2023 (Eingang per Fax: 4. August 2023) beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, es sei E.________, die Ex- Ehefrau des Beschuldigten, an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (pag. 601 f.; pag. 606 f.). Zur Begründung wurde angeführt, die Befragung sei notwendig zur Beurteilung eines allfälligen schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 die Abweisung des Beweisantrags und führte zur Begründung aus, die fragli- chen Umstände könnten anhand der Akten ohne Weiteres beurteilt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Ex-Ehefrau des Beschuldigten neue Erkenntnisse bringen sollte (pag. 611). Mit Beschluss vom 9. August 2023 wurde der Beweisantrag abgewiesen und für die Begründung vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ver- wiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Familienverhältnisse des Beschuldigten 3 aktenkundig sind und er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch zu sei- ner Person befragt wird, wobei er sich zur aktuellen Beziehung zu seiner Ex- Ehefrau äussern kann (pag. 612 f.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ vor- frageweise folgende Anträge (pag. 615 und pag. 646): I. Anträge 1. Der angeklagte Sachverhalt sei unter dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, eventualiter un- ter dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu würdigen und zu beurteilen. II. Beweisanträge 2. Es seien der neue Arbeitsvertrag ab 1. Januar 2023, die Lohnabrechnung Januar 2023, das Schreiben des Berufungsklägers vom 31.01.2023 an das Sozialamt der Ex-Ehefrau, die Quittun- gen betr. bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge, das Schreiben vom 20. April 2023 und 19. Juli 2023 der Sozialen Dienste F.________ (Ort) bezüglich Familienzulagen sowie [sic] zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zuzulassen. 3. Es sei Frau E.________, F.________ (Adresse), als Zeugin zu befragen. Zur Begründung des Würdigungsvorbehalts führt Rechtsanwalt B.________ aus, der Sachverhalt könne gemäss dem Beweisergebnis der Verteidigung mangels Schädigungsvorsatzes lediglich unter Art. 90 SVG subsumiert werden. Die Ankla- geschrift enthalte alle für eine Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG erforder- lichen Umstände. Zur Begründung der Beweisanträge wurde angeführt, die einge- reichten Unterlagen würden zur Aktualisierung der Umstände in Bezug auf die Landesverweisung dienen, welche gegebenenfalls zu prüfen sei. Zum erneuten An- trag um Befragung der Ex-Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin wurde im Wesent- lichen dasselbe ausgeführt wie in der Eingabe vom 3. August 2023 (zum Ganzen pag. 616). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine grundsätzlichen Einwände gegen den beantragten Würdigungsvorbehalt, hielt aber an der rechtlichen Würdigung gemäss der Anklageschrift fest. Hinsichtlich die eingereichten Unterlagen wurden ebenso keine Einwände erhoben. Hingegen sei der erneute Antrag um Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschuldigten abzuweisen, wobei auf die Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft vom 7. August 2023 (pag. 610 f.) und den Beschluss der Kammer vom 9. August 2023 (pag. 612 f.) verwiesen werde. An der Ausgangslage habe sich nichts geändert (zum Ganzen pag. 616). Die Kammer wies den von der Verteidigung beantragten Würdigungsvorbehalt ab und führte aus, dass die Umschreibung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts klarerweise von der rechtlichen Würdigung der versuchten schweren Körperverlet- zung ausgeht und nur dieser Sachverhalt geprüft wird. Die eingereichten Unterla- gen (Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung Januar 2023, Schreiben des Berufungs- klägers vom 31.01.2023 an das Sozialamt der Ex-Ehefrau, Quittungen betr. bezahl- te Kinderunterhaltsbeiträge, Schreiben vom 20. April 2023 und 19. Juli 2023 der Sozialen Dienste F.________ (Ort) bezüglich Familienzulagen; pag. 647 ff.) wurden zu den Akten erkannt. Der neuerliche Antrag um eine Zeugenbefragung der Ex- Ehefrau des Beschuldigten wurde – nach der Einvernahme des Beschuldigten – 4 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beschluss der Kammer vom 9. Au- gust 2023 verwiesen (zum Ganzen pag. 617 f. und pag. 638). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu sei- ner Person und zur Sache befragt (pag. 619 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Die Verteidigung stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 653 f.): Hauptbegehren 1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverlet- zung angeblich begangen am 28. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Weiter sei die angeordnete Landesverweisung aufzuheben. 2. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer I / 3 und II / 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Die gemäss Ziffer III / 1 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Eventual und Subeventualbegehren 5. Eventualiter sei der Berufungskläger – nach Aufhebung des angefochtenen Urteils – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, sub-eventualiter wegen qua- lifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 6. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erst- und obergerichtlichen Verfahrens (ohne Kosten der amtlichen Entschädigung) im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/5 einstweilen und im Umfang von 4/5 definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen. Weitere Anträge 7. Es sei festzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden und das erstinstanzliche Gericht im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot massiv verletzt haben. 8. Die eingereichte Honorarnote der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahrens sei zu genehmigen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Folgendes (pag. 657 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 28.12.2018, ca. 11:10 Uhr, in Langenthal z.N. von C.________ und D.________ und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB; Art. 426 ff. StPO 5 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18.12.2018 (EO 18 6860) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die erst- und oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzu- erlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Zu über- prüfen ist der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverlet- zung sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die Anordnung einer Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung und die erstin- stanzliche Kostenverlegung, einschliesslich die Kosten des Widerrufsverfahrens (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils) und die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Der Nicht-Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 18. Dezember 2018 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Ur- teils) kann dabei aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen, obwohl seitens der Parteien in diesem Punkt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wurde (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 277 vom 23. April 2023, E. 6). Allfällig zu widerrufende Strafen haben zudem Einfluss auf die Prognosestellung betreffend den bedingten Strafvoll- zug (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 14 zu Art. 42 StGB). Wenn auch der Beschuldigte als alleiniger Berufungsführer in diesem Punkt nicht beschwert ist, muss es der Kammer möglich sein, auf das Widerrufsverfahren zurückzukommen. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzli- chen Verfahren wurde in oberer Instanz nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Da- von ausgenommen ist eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschul- digten. 6 Die Kammer überprüft die angefochtenen Punkte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der allei- nigen Berufung durch den Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Die Verteidigung rügte wie bereits in erster Instanz eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Sie begründete dies damit, dass in der Anklageschrift nicht ausge- führt werde, wann der Beschuldigte den unterstellten Vorsatz zur schweren Kör- perverletzung gefasst habe. Die Anklageschrift führe aus, der Beschuldigte sei noch in der Absicht zur Führung eines Gesprächs nach G.________ (Ort) gefah- ren. Wann er sich stattdessen umentschieden haben solle, gehe aus der Anklage- schrift nicht hervor. In der Anklageschrift hätte geschrieben werden müssen, dass der Beschuldigte beim Wenden einen entsprechenden Vorsatz gefasst habe. Da dies jedoch fehle, verletze der vorinstanzliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz (zum Ganzen pag. 639). Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Es kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 641 f.) sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 459 f.) verwiesen werden. Es ist nicht einzusehen, welche wei- teren Angaben im Anklagesachverhalt erforderlich sein sollen. Dem Beschuldigten war zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte ausreichend klar, was ihm vorgewor- fen wird. Der Vorschlag der Verteidigung, in welchem Zeitpunkt der Vorsatz gefasst worden sein müsse, belegt, dass auch seitens der Verteidigung keine Missver- ständnisse oder Unklarheiten dazu vorliegen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 460 ff.). 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. Januar 2021 versuchte schwere Körperverletzung, mehrfach begangen am 28. Dezember 2018 in Langen- thal, zum Nachteil von C.________ und D.________, vorgeworfen, durch folgendes Vorgehen (pag. 329 f.): A.________ war wütend auf die Familie C.________ / D.________, insbesondere auf D.________, weil diese seine Ehefrau unterstützten, welche ihn nach häuslicher Gewalt verlassen hatte. Er hat deshalb mehrfach gedroht, dass er die ganze Familie umbringe, wenn sie ihm seine Frau nicht zurückschicken würden. Die Ehegatten D.________ und C.________ haben diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen. 7 Am 28.12.2018 wollte A.________ wieder einmal mit D.________, welche in G.________ (Ort) arbei- tet, über seine Exfrau und die Kinder sprechen. Deshalb fuhr er von Langenthal Richtung G.________ (Ort). In G.________ (Ort) kam ihm das Fahrzeug der Ehegatten D.________ und C.________, ein Hyundai i20, entgegen. Am Steuer sass C.________, auf dem Beifahrersitz D.________. A.________ wendete sein Fahrzeug bei der Landi G.________ (Ort) und fuhr den beiden nach, wiederum Rich- tung Langenthal. Der Abstand war bis H.________ (Ort) gross. Nach H.________ (Ort), auf der lan- gen Geraden Richtung Langenthal, im Ausserortsbereich (zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h), beschleunigte A.________ seinen Personenwagen VW Touran auf 135 km/h nach Abzug der Sicher- heitsmarge von 14 km/h (Auslesung Bordcomputer 149 km/h) und fuhr mit dieser Geschwindigkeit absichtlich frontal in das Heck des Personenwagens der Ehegatten D.________ und C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 70 km/h hatte. Das Fahrzeug der Ehegatten D.________ und C.________ wurde durch die Kollision von der Fahr- bahn geschleudert, drehte sich im Wiesland ca. 270 Grad um die eigene Achse, ohne sich zu über- schlagen, und kam dann zum Stillstand. D.________ hatte nach dem Unfall ca. 14 Tage körperliche Schmerzen, war jedoch nicht verletzt. Schlimmer waren die psychischen Folgen, da sie fürchtete, dass so etwas wieder passieren könnte, ihr oder ihrer Familie. C.________ litt unmittelbar nach dem Unfall an geringgradigen Schmerzen bei Links- und Rechtsdre- hung der Halswirbelsäule, an einer Druckdolenz im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule über den Dornfortsätzen. Danach hatte er ca. vier Monate Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, welche er jedoch lediglich mit Schmerzmitteln behandelt hat. Auch psychisch ging es ihm ca. vier Monate nicht gut. Danach hatte er keine Beschwerden mehr. Dass die Ehegatten D.________ und C.________ keine gravierenderen Verletzungen erlitten haben, ist reiner Zufall bzw. Glück. A.________ ist absichtlich mit hoher Geschwindigkeit, insbesondere mit einem grossen Geschwindigkeitsunterschied von ca. 65 km/h auf das Fahrzeug der Geschädigten aufgefahren und hat damit eine schwere Verletzung der beiden zumindest in Kauf genommen (Even- tualvorsatz) wenn nicht gar beabsichtigt (direkter Vorsatz). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft eine Präzisierung betreffend die Geschwindigkeit des Beschuldigten an. Diese ha- be gemäss Auslesung 139 km/h, statt 149 km/h, betragen. Nach Abzug der Sicher- heitsmarge ergäbe sich somit eine Geschwindigkeit von 125 km/h und der Ge- schwindigkeitsunterschied zum Auto der Geschädigten habe 55 km/h betragen (pag. 419). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt, wie folgt, zu- treffend festgehalten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 463 f.): Der Rahmensachverhalt ist vorliegend grösstenteils unbestritten und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellt. Insbesondere sind vorliegend die familiären Verhältnisse zwischen dem Be- schuldigten und den Geschädigten unstrittig. So handelt es sich bei der Geschädigten D.________ um die Tante der damaligen und mittlerweile geschiedenen (p. 233 ff.) Ehefrau des Beschuldigten. Letztere lebte zum Tatzeitpunkt mit den beiden gemeinsamen Kindern – aufgrund häuslicher Gewalt seitens des Beschuldigten (p. 27 ff.) – bereits getrennt vom Beschuldigten (p. 27 ff., p. 221 ff.). Das von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 09.08.2018 angeordnete 8 begleitete Besuchsrecht wurde vom Beschuldigten bis zum Tatzeitpunkt nie wahrgenommen (p. 221 ff., p. 228 ff.). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte D.________ bzw. beiden Geschädigten zum Tatzeitpunkt die Schuld am Scheitern seiner Ehe gab, wie er selbst mehr- fach zu Protokoll gab (vgl. p. 146 Z. 162 f.; p. 151 Z. 68, vgl. auch p. 23 und p. 113 Z. 63 ff.). Gestützt auf die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen sowie die übrigen Beweismittel ist weiter unbestritten und erstellt, dass dem Beschuldigten am 28.12.2018 um ca. 11:00 Uhr in G.________ (Ort) – als er auf dem Weg zu D.________ war, um mit dieser über seine familiäre Situa- tion zu sprechen – das Fahrzeug der Geschädigten entgegenkam, der Beschuldigte sein Fahrzeug wendete und den Geschädigten, die er beide im Fahrzeug wahrnahm (p. 146 Z. 155 f.), in Richtung Langenthal hinterherfuhr, wo es auf der Strecke zwischen H.________ (Ort) und Langenthal zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Beteiligten kam (p. 3 ff., p. 99 ff., p. 112 ff., p. 144 ff.). Zum konkreten Unfallhergang ist lediglich unbestritten bzw. erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit demjenigen der Geschädigten kollidierte, das Fahrzeug der Geschädigten von der Fahrbahn ge- schleudert wurde, sich im Wiesland drehte und dann zum Stillstand kam. Das Fahrzeug des Beschul- digten kam ca. 300 Meter weiter auf der Strasse zum Stillstand. Beide Fahrzeuge erlitten einen Total- schaden (p. 47 ff.). Die Geschädigten erlitten durch die Kollision unbestrittenermassen leichte Verlet- zungen, wobei diesbezüglich auf die Anklageschrift und die entsprechenden Arztberichte verwiesen wird (p. 200 f., p. 204 f., p. 213 f. und p. 217 f.). Hinweise, wonach bei den Beteiligten die Fahrfähig- keit aufgrund von Alkohol oder sonstigen Substanzen eingeschränkt war, liegen keine vor (p. 80 ff.). Demgegenüber ist strittig und muss im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden, wie es genau zur Kollision kam, namentlich, ob der Beschuldigte absichtlich mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h frontal in das Heck des Personenwagens der Geschädigten fuhr, welcher zu diesem Zeitpunkt rund 70 km/h fuhr, oder ob der Beschuldigte aufgrund eines misslungenen Überholmanövers, d.h. un- absichtlich, mit dem Fahrzeug der Geschädigten kollidierte. Zudem ist weiter strittig, ob der Beschuldigte im Vorfeld des Unfalltags gegenüber den Geschädigten bzw. deren Familie Drohungen ausgestossen hat. Zwar wurde das Verfahren gegen den Beschuldig- ten diesbezüglich eingestellt, so dass diese Vorwürfe nicht Gegenstand der Anklage sind (p. 325 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit allfälligen Drohungen für die vorliegende Würdigung nicht berücksichtigt werden kann. Insbesondere lassen die Geschehnisse im Vorfeld des Unfalltags allenfalls Rückschlüsse auf die Absicht des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kol- lision zu. Dem steht Art. 11 Abs. 1 StPO (ne bis in idem) nicht entgegen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die objektiven Beweismittel und die Spu- renlage am Unfallort eine frontale Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten belegen würden. Dies lege nahe, dass der Beschuldigte die Kollision mit Absicht herbeigeführt habe bzw. die vom Be- schuldigten behauptete Kollision im Rahmen eines abgebrochenen Überholmanö- vers deutlich weniger wahrscheinlich sei. Die Aussagen des Beschuldigten liessen sodann ebenso auf eine absichtliche Herbeiführung der Kollision schliessen, eben- so die Vorgeschichte und die familiären Umstände. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Der Beschuldig- te sei mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h absichtlich in 9 das Heck des Fahrzeugs der Geschädigten gefahren (zum Ganzen Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 466 ff.). 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Verteidigung Seitens der Verteidigung wird kritisiert, dass auf eine Absicht bzw. Inkaufnahme ei- ner Körperverletzung der Geschädigten geschlossen werde. Die Vorinstanz habe diesbezüglich die Aussagen des Beschuldigten fälschlicherweise als widersprüch- lich qualifiziert. Tatsächlich könnten seine unterschiedlichen Erklärungen, was er genau beabsichtigt habe, auch kumulativ betrachtet werden. Er habe einfach seine Familie zurückgewinnen wollen, aber offensichtlich keinen konkreten Plan hierfür gehabt. Die Geschädigten hätten sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz tatsächlich in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich der Aussage, wie weit das vor ihnen fahrende Auto entfernt gewesen sei (50-100 Meter vs. 150-200 Meter). Das Fehlen von Bremsspuren sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte nicht habe abbremsen können, bis es zur Kollision gekommen sei. Die Geschädigten hätten zur Kollision nur Vermutungen äussern können. Letztlich habe der Beschul- digte einfach seine Fahrfähigkeiten masslos überschätzt. Sein Verhalten möge ob- jektiv fragwürdig erscheinen, sei aber menschlich nachvollziehbar. Ob er zuvor ge- genüber den Geschädigten Drohungen ausgestossen habe, sei irrelevant und dürfe angesichts der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung nicht zur Begründung einer Schädigungsabsicht herangezogen werden. Insoweit habe die Vorinstanz den Grundsatz ne bis in idem verletzt (Zum Ganzen pag. 639 ff.). 11.2 Generalstaatsanwaltschaft Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft würden die Aussagen des Beschuldigten über ein angeblich verunglücktes Überholmanöver keinen Sinn ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er das Überholmanöver nicht einfach kontrolliert hätte abbrechen können, wenn es denn stattgefunden hätte. Dafür hätte er in erster Linie abbremsen müssen, was gemäss der Spurenlage aber nicht erfolgt sei. Bei seiner Schilderung müsste es auch eher zu einer seitlichen Kollision gekommen sein. Die Spuren des Unfalls würden sich mit der Version des Beschuldigten einfach nicht in Einklang bringen lassen. Sein Aussageverhalten sei generell widersprüchlich. Viele seiner Erklärungsversuche würden nachgeschoben wirken. Stimmig und nachvoll- ziehbar seien einzig die Aussagen der Geschädigten. Es sei erstellt, dass der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h un- terwegs gewesen sei. Die zur Anklage gebrachte Version lasse sich auch mit der Vorgeschichte vereinbaren. Der Beschuldigte habe die Geschädigten kurze Zeit vor dem Unfall mit dem Tod bedroht. Dies sei auch von deren Söhnen bestätigt wor- den. Zu einer Verfahrenseinstellung sei es nur gekommen, weil die Drohung nicht ernst genommen worden sei. Es verletzte ausserdem nicht den Grundsatz ne bis in idem, die geäusserten Drohungen als erstellt zu erachten (zum Ganzen pag. 641 ff.). 10 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hielt zunächst die vorhandenen objektiven Beweismittel fest (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 464 f.), fasste anschliessend die verfügbaren subjektiven Beweismittel zusammen (Ziff. III.4.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 465 ff.) und nahm sodann eine gesamthafte Würdigung vor. Die massgebenden Beweisthemen wurden grösstenteils mithilfe der objektiven Beweismittel untersucht, die punktuell den Aussagen der Betroffenen gegenüber- gestellt wurden. Die Kammer schliesst sich dem sorgfältig hergeleiteten Beweisergebnis der Vorin- stanz im Wesentlichen an, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dabei wird – nicht zu- letzt im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung – zunächst auf das allgemeine Aussageverhalten der Parteien eingegangen (sogleich E. 12.2 unten) und ansch- liessend eine konkrete Beweiswürdigung vorgenommen (E. 12.3 unten), beides je- weils unter Einbezug der Erwägungen der Vorinstanz. 12.2 Aussageverhalten der Parteien Die Vorinstanz fasst die Aussagen der beiden Geschädigten, C.________ als Fahrzeugführer und D.________ als Beifahrerin, wie folgt zusammen (pag. 465): C.________ und D.________ wurden direkt nach dem Unfall am 28.12.2018 handschriftlich einver- nommen und machten im Kern übereinstimmende Aussagen zum Unfallhergang bzw. zur Kollision (p. 23 und p. 26). Beide wurden anschliessend am 09.01.2019 polizeilich als Auskunftspersonen einver- nommen und bestätigten im Grundsatz ihre bisher gemachten Aussagen (p. 98 ff. und p. 111 ff.). Schliesslich liegen ihre (Zeugen-)Aussagen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18.05.2020 vor (p. 106 ff.). Zum strittigen Sachverhalt gaben beide jeweils sinngemäss an, der Beschuldigte sei ihnen mit einer hohen Geschwindigkeit von hinten frontal ins Heck gefahren (p. 23, p. 101 Z. 108 ff., Z. 125 ff., p. 102 Z. 185 f., p. 108 Z. 62, p. 26, p. 114 Z. 123 ff., p. 115 Z. 197 f., p. 116 Z. 222 f.). Zudem sagten sie beide übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision nicht versucht habe, sie zu über- holen bzw. hätten sie dies zumindest nicht gesehen. Es sei lediglich weiter vorne noch ein Auto ge- fahren, welches aber bereits bei der Kurve gewesen sei. Ansonsten habe es im Kollisionszeitpunkt weder auf ihrer noch auf der Gegenspur weitere Fahrzeuge gehabt (p. 101 Z. 147 ff., p. 102 Z. 161, Z. 173 f., p. 103 Z. 209 f., Z. 213 ff., p. 114 Z. 144 ff., Z. 155 f., p. 115 Z. 164 f., Z. 181 f., Z. 185 ff., p. 116 Z. 210 ff.). Was die vorgängigen Drohungen anbelangt, sagten beide übereinstimmend und sinn- gemäss aus, dass der Beschuldigte ihrer Familie ca. drei Wochen vor dem 28.12.2018 mit dem Tod gedroht habe (p. 99 Z. 37 ff., p. 100 Z. 69 ff., p. 108 Z. 69 ff., p. 113 Z. 63 ff., Z. 81 ff., Z. 100 ff.). Die Geschädigten sagten beide konstant aus und widersprachen sich gegenseitig nicht. Sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte (pag. 99 f., Z. 49 ff.; pag. 26; pag. 113, Z. 83 ff.) wie auch zur Kollision am 28. Dezember 2018 (pag. 23; pag. 100 f., Z. 95 ff.; pag. 114, Z. 111 ff.) stimmen ihre Angaben überein. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass sie bereits wenige Stunden nach der Kollision auf der Notfallstation des Spitals erstmals handschriftlich befragt wurden (pag. 7; pag. 23 und 26). Sie hatten bis dahin keine Gelegenheit, sich abzusprechen. Ihre Aussagen wirken so- dann erlebnisbasiert und detailliert. Besonders die Darstellung, wonach sie den 11 entgegenkommenden Beschuldigten anhand seines Autokennzeichens «BL» er- kannt und anschliessend bemerkt hätten, dass er gewendet habe und ihnen nach- gefahren sei, wirkt selbsterlebt. In diesem Punkt stimmen ihre Aussagen denn auch mit denjenigen des Beschuldigten überein. Ihre Angaben zu der Kollision entspre- chen sodann ihren unterschiedlichen Perspektiven als Fahrer bzw. als Beifahrerin. Besonders eindrücklich erscheint die konstante Aussage von D.________ als Bei- fahrerin, wonach sie zunächst nicht realisiert habe, womit ihr Auto kollidiert sei, und sie erst nach dem Aussteigen von ihrem Ehemann und den Ersthelferinnen erfah- ren habe, was passiert sei (pag. 26; pag. 114, Z. 111 ff.; pag. 123, Z. 131 ff.). In den Aussagen beider Geschädigten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf übermässige Belastung des Beschuldigten hindeuten würden. Zu den erlittenen Verletzungen befragt, ist bei beiden keinerlei Dramatisierung ersichtlich (vgl. pag. 112, Z. 35; pag. 99, Z. 31 ff.). Auch zur Vorgeschichte, auf die noch einzuge- hen sein wird, sagte D.________ durchwegs differenziert aus, dass der Beschul- digte sie nie direkt bedroht habe (pag. 113, Z. 81) oder tätlich gegen sie geworden sei (pag. 117, Z. 291 f.). Zu den vorausgegangenen Drohungen des Beschuldigten sagten beide beschwichtigend aus, sie hätten dies nicht so ernst genommen (pag. 122, Z. 107 f.; ähnlich pag. 100, Z. 69 ff.). Die Geschädigten machten im Verfahren keine Zivilforderung gegen den Beschul- digten geltend und konstituierten sich nicht als Privatkläger, obschon sie wegen des Vorfalls nicht gedeckte finanzielle Einbussen erlitten oder zumindest Aussich- ten auf eine Genugtuung gehabt haben dürften. D.________ verzichtete sogar auf das ihr zustehende Zeugengeld (pag. 125, Z. 233). Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die beiden Geschädigten daraus hätten ziehen sollen, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. Ihre fehlende Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten hatte zur Folge, dass sie keine Einsicht in die amtlichen Akten nehmen konnten. Dass ihre Darstellung dennoch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt, so unter anderem mit dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes und der Dokumentation des Unfallortes (pag. 33 ff.; dazu eingehender E. 12.3 un- ten), spricht klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Soweit die Ver- teidigung entscheidende Widersprüche in den Distanzangaben der Geschädigten zum vorausfahrenden Fahrzeug ausgemacht haben will (150-200 Meter [pag. 101, Z. 152] vs. 50-100 Meter [pag. 115, Z. 164]), kann ihr nicht gefolgt werden. Einer- seits machten die Geschädigten klar, dass sie den Abstand nicht mit Sicherheit an- geben konnten (vgl. insbesondere pag. 115, Z. 164 f.). Es handelt sich offensicht- lich um Schätzungen. Andererseits dürfte der Abstand zum vorausfahrenden Fahr- zeug, dem sie über eine längere Strecke gefolgt waren, nicht ständig gleich gross gewesen sein. D.________ sagte explizit aus, dass der Abstand stetig grösser ge- worden sei, weil ihr Ehemann konstant unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei (pag. 115, Z. 169 ff.), was wiederum mit dem beiderseits angegebe- nen Fahrtempo übereinstimmt (pag. 101, Z. 137). Die Geschädigten wurden direkt nacheinander befragt und machten ihre übereinstimmenden Angaben, wonach sich das vorausfahrende Fahrzeug bei der Kollision nicht unmittelbar vor ihnen befun- den habe, unabhängig voneinander. Sie hatten mangels Akteneinsicht keine 12 Kenntnisse darüber, welche Bedeutung die Distanz zum vorausfahrenden Fahr- zeug für die Beweiswürdigung und die Darstellung des Beschuldigten hatte. Im Ergebnis sind die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einzustufen und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Die Aussagen des Beschuldigten fasste die Vorinstanz folgendermassen zusam- men (pag. 465 f.): Der Beschuldigte wurde erstmals am 29.12.2018 polizeilich einvernommen (p. 142 ff.). Weiter liegen seine Aussagen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18.05.2020 vor (p. 149 ff.). Schliesslich wurde er an der Hauptverhandlung vom 29.03.2022 erneut einvernommen (p. 420 ff.). Der Beschuldigte bestritt durchgehend, den Geschädigten absichtlich ins Heck gefahren zu sein. Sinngemäss machte er geltend, er habe die Geschädigten überholen wollen, um mit ihnen zu spre- chen. Da aber vor den Geschädigten ein grünes Fahrzeug gefahren sei, welches er vorher nicht ge- sehen habe, sei er wieder zurück auf seine Spur gefahren. Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und weil die Geschädigten gebremst hätten, sei er ihnen hinten reingefahren (p. 145 Z. 96 ff., p. 146 Z. 150 f., Z. 155 ff., p. 147 Z. 198 ff., p. 151 Z. 51 ff., Z. 61 f., p. 420 Z. 40 ff., p. 421 Z. 1 ff., Z. 35 ff.). Auch allfällige Drohungen im Vorfeld des 28.12.2018 bestritt der Beschuldigte und führte aus, dass die Familie lügen würde (p. 151 Z. 71 ff., p. 422 Z. 14 ff.). Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er kritischen Fragen häufig auswich und Erklärungen nachschob, die in Widerspruch zu anderen Aussagen und den objektiven Beweismitteln standen. Auch an der oberinstanzli- chen Einvernahme zeigte sich deutlich, dass seine Darstellung über ein abgebro- chenes Überholmanöver, das zur Kollision geführt haben solle, in mehrerlei nicht stimmig ist. Bereits der angegebene Grund für den Abbruch des Manövers wirkt widersprüch- lich. An seiner Erstbefragung am 28. Dezember 2018 machte der Beschuldigte gel- tend, dass er beim Überholen plötzlich ein vor den Geschädigten fahrendes Auto bemerkt und deshalb das Manöver abgebrochen habe (pag. 145, Z. 96; pag. 148; ebenso pag. 151, Z. 51 f.; pag. 421, Z. 3 f.). Es scheint bereits wenig überzeugend, dass der Beschuldigte durch ein angeblich vorausfahrendes Auto überrascht wor- den wäre. Er war zunächst in der entgegengesetzten Richtung am Auto der Ge- schädigten vorbeigefahren und musste dem Gegenverkehr Beachtung geschenkt haben, damit er das Auto der Geschädigten erkennen, wenden und ihnen hinter- herfahren konnte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2020 schob der Beschuldigte sodann zur Erklärung nach, dass zusätzlich die Strassen- markierung zum Überholen nicht mehr vorhanden gewesen sei (pag. 151, Z. 51 ff.), was mit Blick auf den Unfallort nicht zutrifft (pag. 49 ff.; vgl. ebenso pag. 421, Z. 12 ff.). Der Aufprall ereignete sich auf einem Abschnitt mit normalen Leitlinien. Die Vorwarnlinien, welche die durchgezogene Sicherheitslinie ankündigen, befan- den sich in einiger Distanz voraus. Mit dem ermittelten Geschwindigkeitsunter- schied (dazu E. 12.3 unten) hätte das Überholmanöver ohne weiteres vor der Si- cherheitslinie vollzogen werden können. Auch den Ablauf des angeblich abgebrochenen Überholmanövers konnte der Be- schuldigte nicht schlüssig erklären. Anlässlich der Erstbefragung stellte er den Vor- 13 gang in einer schematischen Zeichnung so dar, dass er mit seinem Auto bereits den rechten Fahrstreifen verlassen hatte und auf der Gegenfahrbahn gefahren sei (pag. 148). Dazu sagte er aus, dass er infolge des Abbruchs «wieder zurück auf die rechte Spur» habe fahren müssen (pag. 145, Z. 97 f.). Auch vor der Vorinstanz gab er an, dass er, nachdem er das angeblich vor den Geschädigten fahrende Auto bemerkt habe, wieder habe «zurück» fahren müssen und hinter den Geschädigten «eingespurt» habe (pag. 421, Z. 4, Z. 9 f. und Z. 32 f.). Vor der Kammer wollte er sich demgegenüber zunächst nicht festlegen, ob er sich im Zeitpunkt des Abbruchs des Überholvorgangs bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag. 634, Z. 25); er wisse gar nicht, was passiert sei, es sei alles so schnell gegangen (pag. 634, Z. 15 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen widersprach sich der Be- schuldigte jedoch und bejahte, dass er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befun- den habe (pag. 635, Z. 9 f.). Es ist offensichtlich, dass er seine Aussagen dem Vorhalt anpasste, was nicht auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen lässt. Seine Beschreibungen des Vorgangs an der oberinstanzlichen Einvernahme sind trotz mehrmaliger Nachfrage sprunghaft, kaum nachvollziehbar und wirken in kei- ner Weise selbsterlebt (vgl. pag. 634). Es bleibt bei der Darstellung des Beschuldigten unklar, wie es bei einem angeblich abgebrochenen Überholmanöver zu einem frontalen Aufprall mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten kommen konnte. Das von ihm behauptete Überhol- manöver würde eher eine seitliche Kollision nahelegen, was sich mit dem Spuren- bild indessen nicht vereinbaren lässt (dazu E. 12.3 unten). Die diesbezüglich vom Beschuldigten offerierte Erklärung, die Geschädigten müssten nach seinem Wie- dereinspuren unerwartet gebremst haben, so dass er ihnen ins Heck gefahren sei (so pag. 145, Z. 99; pag. 634, Z. 20 f.), basierte nicht auf seinen Beobachtungen, sondern stellt offensichtlich eine blosse Behauptung dar. Unklar bleibt bei der Dar- stellung des Beschuldigten ebenso, was mit dem Überholmanöver bezweckt wer- den sollte. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme konnte er nicht schlüssig darlegen, wie es beim oder nach dem Überholmanöver zu einem Gespräch mit den Geschädigten hätte kommen sollen. Die ersichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Be- schuldigten lassen sich nicht darauf zurückführen, dass an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2018 keine Übersetzung anwesend war (pag. 142 ff.), wie die Verteidigung geltend machte. Dem Beschuldigten wurde an der Erstbefragung ein Merkblatt für beschuldigte Personen in tamilischer Sprache ausgehändigt und er verzichtete in Kenntnis seiner Rechte auf eine Übersetzung (pag. 143, Z. 4; vgl. auch pag. 143, Z. 16 ff.). Der Beschuldigten war imstande, in freier Erzählung auszusagen und, wo erforderlich, auf eine weitere Befragung mit Übersetzung zu verweisen (pag. 145, Z. 130 f.). Seine Erstaussagen ohne Über- setzung weisen verglichen mit den weiteren Befragungen keine erheblichen Dis- krepanzen in seiner Darstellung auf. Einzig die Aussage, wonach seine Ex- Freundin (gemeint wohl D.________) in G.________ (Ort) arbeite (pag. 144, Z. 81 ff.), scheint zunächst auf ein Missverständnis hinzudeuten. Jedoch klärte der Beschuldigte sogleich selbst, wer gemeint war (pag. 145, Z. 96). Ausserdem gab er an, dass er mit D.________ in der Vergangenheit ebenfalls eine Beziehung gehabt habe (pag. 146, Z. 172 f.), sodass er sie wohl tatsächlich zunächst als Ex-Freundin 14 bezeichnet haben dürfte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte an seiner polizeili- chen Erstbefragung auf eine Übersetzung verzichtete, hat somit keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung. Im Übrigen erscheint auch seine Darstellung, er habe im Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch kaum sein Bewusstsein wiedererlangt gehabt (pag. 626, Z. 16 ff.; vgl. ferner pag. 625, Z. 27 ff. mit Verweis auf pag. 563), mit Blick auf seine Aussagen dramatisiert und wenig einleuchtend. Die obige exemplarische Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten lässt sich überdies nicht auf eine limitierte Ausdrucksfähigkeit des Beschuldigten zurück- führen, wie die Verteidigung weiter vorbrachte. Der singuläre Vorfall wäre grundsätzlich einfach zu beschreiben gewesen. Es ist vielmehr evident, dass die Darstellung des Beschuldigten der Kollision als missglücktes Überholmanöver in vielerlei Hinsicht nicht stimmig ist und sich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt, weil sie nicht der Wahrheit entspricht. Auch in anderen, nicht direkt mit der Kollision zusammenhängenden Punkten sind seine Aussagen offensichtlich widersprüchlich, so beispielsweise zu seinem Aufenthaltsort vor dem Zusammentreffend mit den Geschädigten. An der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von D.________, dass er unmittelbar vor der Fahrt nach G.________ (Ort) beim Domizil seiner Ex-Ehefrau in F.________ (Ort) gewesen sei, wobei diese die Tür nicht geöffnet habe (pag. 153, Z. 149 ff.). Vor der Kammer sagte er erst auf ent- sprechende Frage aus, dass er nach F.________ (Ort) gefahren sei (pag. 627, Z. 23). Allerdings wolle er nicht bei seiner Ex-Ehefrau gewesen sein, sondern habe lediglich versucht, sie telefonisch zu erreichen (pag. 627, Z. 32 ff.). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind. Die Aussagen von I.________ und J.________ (pag. 127 ff. und pag. 133 ff.) und der Ex-Ehefrau des Beschuldigten, E.________ (pag. 140 f.), haben für die Be- weiswürdigung keine Bedeutung. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 466). 12.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz gab einleitend die bestehenden und zu untersuchenden Sachver- haltshypothesen zutreffend wieder und hielt die Problematik für die Beweiswürdi- gung betreffend umstrittener innerer Tatsachen korrekt fest (pag. 466): Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug der Geschädigten kollidierte. Mithin bestehen zwei mögliche Versionen des Tathergangs: Bei der angeklagten Version verursachte der Beschuldigte die Frontalkollision mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten absichtlich, bei der anderen Version wurde die Kollision durch ein abgebrochenes Überholmanöver unabsichtlich ver- ursacht. Die Absicht als innere Tatsache kann bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur ge- stützt auf äusserlich feststellbare Indizien, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters er- lauben, bewiesen werden. Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision führte die Vorin- stanz Folgendes aus (pag. 466 ff.): 15 In erster Linie sind hierzu die objektiven Beweismittel, insbesondere die Feststellungen im Berichts- rapport des UTD vom 29.01.2019 (p. 33 ff.) sowie die UTD Dokumentation (p. 47 ff.) beizuziehen. Aufgrund der Kollision wurde beim VW Touran – dem Fahrzeug des Beschuldigten – eine sogenannte Crashabschaltung ausgelöst, welche im Zeitpunkt der Abschaltung eine Fahrgeschwindigkeit des Be- schuldigten von 139 km/h registrierte. Entsprechend wurde zur Plausibilitätsprüfung eine Berechnung der Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision vorgenommen, dies anhand der registrierten Mo- tordrehzahl unter Einbezug der Getriebeübersetzung der einzelnen Gänge. Dies ergab eine Fahrge- schwindigkeit von 144 km/h im 3. Gang im Zeitpunkt der Aufzeichnung der Fehlermeldung (p. 36). Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sie sich ohne Weiteres mit wei- teren Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Einerseits erlitten beide Fahrzeuge starke Beschädi- gungen (p. 34 sowie p. 60 ff. und 70 ff.), welche auf eine hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. einen hohen Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge schliessen lassen. Anderer- seits sind die Aussagen der Geschädigten in diesem Punkt übereinstimmend. Beide gaben an, das Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel weit hinten gesehen zu haben und plötzlich habe es ge- knallt (p. 101 Z. 106 ff. und p. 114 Z. 123 f.), was auf ein schnelles Beschleunigen durch den Be- schuldigten schliessen lässt. Auch in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit machten sie überein- stimmende Aussagen, wonach die Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr hoch gewesen sein muss (p. 102 Z. 185 f., p. 115 Z. 197 f.). Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft; sie geben tatsächlich Erlebtes wieder, sind nachvollziehbar und detailreich. So gibt D.________ an, sich nicht geachtet zu haben, was auf der Strasse passierte, plötzlich habe es einen Aufprall gege- ben. Sie habe zuerst noch gedacht, ihr Mann sei über einen Stein gefahren. Dann habe sie eher an einen Weltuntergang gedacht (p. 114 Z. 122 – 125). Diese Schilderungen enthalten typische Real- kennzeichen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er etwa 80 km/h bis 90 km/h gefahren sei (p. 145 Z. 137, p. 155 Z. 226) bzw. es nicht sein könne, dass er 139 km/h gefahren sei (p. 421 Z. 25 f.), sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel als Schutzbehauptung zu qualifizieren und es kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. auch nachfolgende Ausführungen zu seinen Aussagen bzw. zu seinem Aussageverhalten). Das Gericht geht deshalb von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt von 139 km/h aus. Ein Sicherheitsabzug hat nach Ansicht des Gerichts – im Unterschied zur Anklageschrift – nicht zu er- folgen, zumal die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vom UTD mittels Plausibilitätsprüfung auf 144 km/h ermittelt wurde und zu Gunsten des Beschuldigten vorliegend bereits auf die tiefere regis- trierte Geschwindigkeit abgestellt wird. Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassen- verkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA vom 22.05.2008; SR 741.013.1), auf den sich die Staats- anwaltschaft stützt, ist lediglich bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Daten- aufzeichnungsgeräten anzuwenden. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Regeln der VSKV-ASTRA bei Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf ande- re Weise – namentlich aufgrund eines Gutachtens – nicht zur Anwendung kommen bzw. die freie Be- weiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21.01.2015 E. 1.3.1 ff.). Selbst wenn ein entsprechender Abzug von 14 km/h vorgenommen werden würde, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindig- keit unterwegs war. Dem schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf den Bericht des Unfalltechnischen Dienstes, welcher durch die Darstellung der Geschädigten gestützt wird, ist von ei- ner Geschwindigkeit des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt von 139 km/h aus- zugehen, wobei kein Sicherheitsabzug vorzunehmen ist. Es kann wiederholend insbesondere festgehalten werden, dass die beiden Geschädigten ihre Angaben 16 zur hohen Geschwindigkeit des Autos des Beschuldigten ohne Kenntnisse der ob- jektiven Beweismittel machten. Sie konnten nicht wissen, dass die registrierte Ge- schwindigkeit im Zeitpunkt der Crash-Abschaltung ihre Angaben stützen würden. Hervorzuheben ist sodann, dass der VW Touran des Beschuldigten mit einem me- chanischen 6-Gang-Schaltgetriebe ausgestattet ist und die Motordrehzahl gemäss den «Freeze Frame»-Daten bei der Crash-Abschaltung im Zeitpunkt des Aufpralls bei 6702 Umdrehungen pro Minute (U/min) lag (pag. 35). Nebst der Geschwindig- keit war somit auch die Drehzahl ausserordentlich hoch. Zur Geschwindigkeit des Autos der Geschädigten liegen keine objektiven Beweis- mittel, sondern einzig die Aussagen der Geschädigten vor. Gemäss ihren überein- stimmenden Angaben seien sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefah- ren (pag. 23; pag. 101, Z. 105; pag. 114, Z. 132 f.; pag. 123, Z. 143). Besonders lebensnah erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage von D.________, wo- nach ihr Ehemann immer ca. 10 km/h unterhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung fahre und sie selbst wohl schneller gefahren wäre (pag. 115, Z. 169 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, von ihren glaubhaften Aussagen abzuweichen, zumal sie keinen Grund hatten, in diesem Punkt falsche Angaben zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass das Auto der Geschädigten kurz vor dem Aufprall abge- bremst hätte, bestehen nicht. Der Beschuldigte stützte seine diesbezüglichen Be- hauptungen nicht auf Beobachtungen (vgl. pag. 145, Z. 115 ff.). Es handelt sich of- fensichtlich um eine reine Mutmassung, die angesichts seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft ist. Es kann in diesem Punkt ebenso auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abgestellt werden, wonach sie mit konstanter Geschwindigkeit weiterfuhren und, wenn überhaupt, erst nach dem Aufprall abbremsten (pag. 103, Z. 221 und Z. 225 ff.). Gestützt auf die Angaben der Geschädigten ist ebenso klar, dass beide während der Fahrt die Sicherheitsgurte angelegt hatten. Den gegentei- ligen Vorbringen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Unfalltechnische Dienst hat in seiner Unfalldokumentation klar festgehalten, dass bei einer Kollision thermische Belastungsspuren entstehen können (pag. 67 f.). Es wurde demge- genüber nicht festgehalten, dass das Fehlen solcher Spuren belegen würde, dass D.________ keinen Sicherheitsgurt getragen hätte. Ohnehin erschiene der Rück- schluss der Verteidigung, wonach das Nichttragen des Sicherheitsgurtes verbun- den mit den eher geringfügigen Verletzungen von D.________ auf einen nicht allzu grossen Geschwindigkeitsunterschied hindeute (vgl. pag. 429 f.), hoch spekulativ. Auch wenn D.________ den Sicherheitsgurt tatsächlich nicht getragen hätte, hätte dies in Anbetracht der übrigen Beweismittel keine Bedeutung. Die Geschädigten waren mit einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h unterwegs. Somit bestand zwischen den Fahrzeugen der Geschädigten und des Beschuldigten im Zeitpunkt des Aufpralls ein Geschwindigkeitsunterschied von 69 km/h. In Anbetracht der relativ starken Schäden am Heck des Fahrzeugs der Geschädigten und an der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten muss bei einer Auffahrkollision denn auch ein signifikanter Geschwindigkeitsunterschied vorgele- gen haben (pag. 61 ff. sowie pag. 70 ff.). Um das Fahrtempo von 139 km/h zu er- reichen und zum Auto der Geschädigten aufzuschliessen, muss der Beschuldigte nach dem Wenden das Tempo massiv erhöht haben. Es liegt auf der Hand, dass 17 die Motordrehzahl von 6702 U/min nicht erst im Zeitpunkt des Aufpralls erreicht wurde, sondern bereits zuvor in einem sehr hohen Bereich gewesen sein muss. Andernfalls hätte die Geschwindigkeit von 139 km/h im 3. Gang nicht erreicht wer- den können. Der Beschuldigte hat das Gaspedal seines Autos somit nach dem Wenden und bis zur Crash-Abschaltung stark, wenn nicht sogar voll betätigt. Ein benzinbetriebener Vierzylinder-Viertaktmotor, wie er im VW Sharan des Beschul- digten vorhanden war (pag. 34), verursacht bei dieser Tourenzahl gerichtsnotorisch grossen, unüberhörbaren Lärm. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem Aufprall entgegen der Darstellung der Verteidigung die grosse Geschwindigkeit seines Autos zur Kenntnis genommen bzw. diese sogar beabsichtigt haben muss. Ein geringfügiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liesse sich mit mangelnder Aufmerksamkeit gerade noch erklären. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um rund 60 km/h ist jedoch mit blosser Unacht- samkeit nicht mehr zu erklären, zumal der schnell kleiner werdende Abstand zum Fahrzeug der Geschädigten sowie die hohe Motordrehzahl bemerkt worden sein muss. Die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte abgelenkt gewe- sen sei und seine massiv übersetzte Geschwindigkeit nicht bemerkt habe, leuchtet bei diesen Gegebenheiten absolut nicht ein. Das Erreichen eines derartigen Ge- schwindigkeitsunterschieds wäre für das behauptete Überholmanöver zudem nicht erforderlich gewesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Es weist vielmehr dar- auf hin, dass der Beschuldigte absichtlich mit einer möglichst grossen Geschwin- digkeit in das Heck des Fahrzeugs der Geschädigten fahren wollte. Dies wird bestärkt durch die Spurenlage am Unfallort, zu der die Vorinstanz Fol- gendes festhielt: Im Weiteren kann die vom UTD dokumentierte Spurenlage zur Klärung des Unfallhergangs beigezo- gen werden. Es wurden keinerlei Bremsspuren vorgefunden (vgl. p. 52 ff.). Beim vom Beschuldigten geschilderten abgebrochenen Überholmanöver wären solche bei einer derart hohen Geschwindigkeit jedoch ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte frontal ins Heck der Geschädigten gefahren sei, da das Auto der Ge- schädigten nach rechts geschleudert worden und auf den Aufnahmen zu sehen sei, dass der Be- schuldigte leicht links aufgeprallt sei. Dadurch werde das Überholmanöver des Beschuldigten bestätigt (p. 430). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Spurenlage, so insbesondere die Pneudruckspur des VW Tourans (p. 53 i.V.m. p. 48), deutet vielmehr darauf hin, dass sich das Fahr- zeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt direkt hinter dem Fahrzeug der Geschädigten befun- den haben muss. Hätte der Beschuldigte ein Überholmanöver abgebrochen, wäre eine gerade verlau- fende Pneudruckspur auf der rechten Strassenseite nicht naheliegend. Zudem deuten die dokumen- tierten Schäden an den beiden Fahrzeugen (p. 62 und p. 72) – entgegen dem von der Verteidigung Vorgebrachten – vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte ungebremst frontal ins Heck der Ge- schädigten gefahren ist. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der linken Seite ein leicht grösse- rer Schaden aufweist (p. 72), dürfte vielmehr auf die unterschiedliche Fahrzeugbreite der beiden Fahrzeuge zurückzuführen sein. Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe nach dem Abbre- chen des Überholmanövers zurück auf die rechte Spur fahren müssen und sei aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit hinten in das schwarze Auto gefahren (p. 145 Z. 96 – 99, p. 421 Z. 32 f.). Mithin macht selbst der Beschuldigte nicht geltend, er sei seitlich, als er sich noch auf der linken Fahrbahn 18 befunden habe, mit den Geschädigten kollidiert, was allerdings beim geschilderten Überholmanöver eher zu erwarten gewesen wäre. Die dadurch resultierende Erkenntnis, wonach der Beschuldigte frontal ins Heck der Geschädigten prallte, deckt sich mit den bisherigen Erkenntnissen und indiziert eine vom Beschuldigten absichtlich verursachte Kollision bzw. lässt das vom Beschuldigten behauptete Überholmanöver viel weniger wahrscheinlich erscheinen. Dem schliesst sich die Kammer an. Das Fahrzeug der Geschädigten drehte sich in- folge des Aufpralls lediglich zu rund ¾ um die eigene Achse (vgl. die Unfalldoku- mentation, pag. 53 ff.). Bei einer eher seitlichen Kollision, wie bei einem missglück- ten Überholmanöver zu erwarten wäre, würde ein derart wuchtiger Aufprall eine stärkere Rotation bewirken. Die Tatsache, dass beim Auto der Geschädigten wohl nur der fahrerseitige Airbag ausgelöst wurde (vgl. pag. 45), hat diesbezüglich keine Bedeutung. Dass die auf das Auto der Geschädigten wirkenden Kräfte nicht gleichmässig auf das Heck verteilt waren, sondern eher auf der linken Fahrerseite wirkten, zeigt sich gerade an der erkennbaren ¾-Drehung im Uhrzeigersinn (pag. 55). Auf eine seitliche Kollision im Sinne eines verunglückten Überholmanö- vers weist dies indessen nicht hin. Schliesslich hatte das Auto des Beschuldigten gar keinen seitlichen Drall, wie bei einer eher seitlichen Kollision mit dieser Wucht zu erwarten wäre. Andernfalls wäre ein Geradeausfahren über einen längeren Streckenabschnitt ohne Motorenantrieb, was das Lenken stark erschwert, kaum mehr möglich gewesen. Das Auto des Beschuldigten fuhr nach der Kollision und der Crash-Abschaltung des Motors jedoch noch rund 300 Meter weiter auf dem geraden, leicht abfälligen Strassenabschnitt (pag. 48, Legende lit. a; vgl. ferner Google Maps für die Höhen- differenz von rund 20 Meter auf einem Streckenabschnitt von rund 700 Meter). Da- bei hatte das Auto des Beschuldigten aufgrund der Crash-Abschaltung im Moment des Aufpralls keinen Motorenantrieb mehr. Durch die Kollision verlor das gemäss Internetrecherche deutlich schwerere Auto des Beschuldigten (bestätigt durch die- sen an der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 629, Z. 29 ff.) somit kaum Ener- gie. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte vor (und nach) der Kollision mit dem Auto der Geschädigten nicht abbremste, wie es bei einer unerwarteten Kollisi- on zu erwarten wäre. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass am Unfallort keine Bremsspuren ersichtlich waren (pag. 52 ff.). Der Beschuldigte nahm bis hin zum Aufprall offensichtlich noch nicht einmal den Fuss vom Gaspedal. Gerichtsnotorisch hätte dies bei der vorliegenden, ausserordentlich hohen Motordrehzahl im 3. Gang eine rapide Reduktion der Anzahl Umdrehungen pro Minute bewirkt. Dass diese im Zeitpunkt des Aufpralls immer noch bei 6702 U/min lagen, belegt, dass das Gas- pedal konstant betätigt wurde. Kommt hinzu, dass die Erklärungen des Beschuldigten zum Grund und zum Her- gang der Kollision, wie bereits erläutert (E. 12.2 oben), nicht stimmig und unglaub- haft sind. Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte durch das behauptete Überholmanöver überhaupt ein Gespräch mit den Geschädigten hätte erzwingen wollen. Wenn es ihm um ein Gespräch gegangen wäre, hätte er ihnen problemlos zu ihrem Domizil folgen können, das, wie er wusste, nicht mehr weit entfernt war (vgl. pag. 629, Z. 1 ff.). Die von der Verteidigung offerierte Erklärung, wonach der 19 Beschuldigte schlicht keinen konkreten Plan gehabt habe, wie es zu einem Ge- spräch hätte kommen sollen (pag. 640), überzeugt nicht. Dass unmittelbar vor den Geschädigten ein weiteres Auto fuhr, was den Beschuldigten zum Abbruch des Manövers gezwungen habe, ist angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschä- digten klar widerlegt. Mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 139 km/h wäre es zudem ohne weiteres möglich gewesen, beide Fahrzeuge zu überholen. Der Stre- ckenabschnitt verlief noch einige Distanz gerade, leicht abschüssig und war mithin ideal zum Überholen. Bei seiner Behauptung, er habe gedacht, das Überholen zweier Autos sei strafbar (pag. 154, Z. 200), handelt es sich – auch mit Blick auf seine massiv übersetzte Geschwindigkeit – um eine geradezu fadenscheinige Schutzbehauptung. Angesichts der Spurenlage am Unfallort, den glaubhaften Aussagen der Geschä- digten sowie den unstimmigen Schutzbehauptungen des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass er die Kollision absichtlich herbeigeführt hat. Der Hintergrund die- ses Handelns ist in der familiären Vorgeschichte zu erblicken. Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte familiäre Probleme, nachdem es in der Vergangenheit zu Vorfäl- len häuslicher Gewalt gekommen war (vgl. pag. 12). Er selbst sagte in der Unter- suchung aus, dass er seine damalige Ehefrau (zumindest bei einer Gelegenheit) geschlagen habe (pag. 146, Z. 189 f.). Infolgedessen war seine damalige Ehefrau im Februar 2017 mit den beiden gemeinsamen Söhnen aus dem Haushalt ausge- zogen, wobei D.________ als Ansprechpartnerin und für die Vermittlung einer Un- terkunft behilflich gewesen sei (pag. 113, Z. 83 ff.; pag. 99, Z. 49 ff.; vgl. ebenso den Anzeigerapport vom 27. März 2017, pag. 27 ff.). Der Beschuldigte wollte die Trennung von seiner damaligen Ehefrau offenbar nicht akzeptieren, wie er auch nach dem Vorfall vom 28. Dezember 2018 aussagte (vgl. pag. 147, Z. 203). Noch an der oberinstanzlichen Einvernahme sagte er aus, dass D.________ für die Trennung von seiner Ex-Ehefrau verantwortlich sei (pag. 630, Z. 9 ff.; vgl. auch pag. 146, Z. 180 ff.; pag. 147, Z. 196). Mit Datum vom 11. Juli 2017 wurde denn auch ein Kontakt-, Rayon und Annäherungsverbot gegen den Beschuldigten ange- ordnet (pag. 580). Am 29. Mai 2018 demolierte der Beschuldigte in stark alkoholi- siertem Zustand diverse Möbelstücke in der Wohnung seiner Schwester; gemäss dieser wegen der familiären Probleme (vgl. pag. 31). Der Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde, datiert vom 18. Dezember 2018, mithin nur 10 Tage vor dem vorliegend interessierenden Sachverhalt (pag. 245). Am 23. Dezember 2018 war es beim Domizil der Ex-Ehefrau des Be- schuldigten zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem zur Durchsetzung des Annäherungsverbots sogleich die Polizei avisiert wurde (pag. 112, Z. 52 ff.; pag. 12; pag. 145, Z. 121 ff.; vgl. ferner pag. 12). Trotz des bestehenden Kontakt-, Rayon und Annäherungsverbots suchte der Be- schuldigte somit den Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und wollte die Trennung von ihr nicht akzeptieren. Verbunden mit der Tatsache, dass er D.________ für das Schei- tern seiner Ehe verantwortlich machte, liegt es auf der Hand, dass er Groll gegen sie hegte. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten wurden sie in der Folge mehrmals vom Beschuldigten kontaktiert und aufgefordert, ihm seine dama- lige Ehefrau «zurückzugeben» (pag. 100, Z. 69 f.). Beide Geschädigten berichteten denn auch übereinstimmend von drohenden Äusserungen im Vorfeld des 28. De- 20 zember 2018 (pag. 100, Z. 69 ff.; pag. 113, Z. 63 und Z. 81 ff.). Diese Drohungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens als erstellt zu erachten, verstösst entgegen der Verteidigung nicht gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung (vgl. pag. 640). In der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Schilderungen der Geschädigten über vom Beschuldigten geäusserte Drohungen glaubhaft sind. Die Verfahrenseinstellung erfolgte einzig, weil sie die Äusserungen nicht ernst genommen hatten und nicht durch diese in Angst und Schrecken versetzt worden waren, mithin der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt war (vgl. zum Ganzen vgl. pag. 326). Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung widerspricht somit nicht der Tatsache, dass Drohungen geäussert wurden, die indes nicht ernst genommen wurden. Die im Vorfeld durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen erhärten weiter den Schluss, dass die Kollision absichtlich herbeigeführt wurde. Ein Zusammen- hang des Vorfalls mit der familiären Vorgeschichte zeigt sich zudem im Ablauf vor der Kollision. Der Beschuldigte befand sich am 28. Dezember 2018 – seinen Anga- ben zufolge – im Auftrag seines Arbeitgebers in der Gegend, um Fleisch zu kaufen (pag. 626, Z. 33 ff.). Anschliessend begab er sich nach F.________ (Ort), zum Domizil seiner Ex-Ehefrau (so noch pag. 153, Z. 152). An der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte zwar, nach F.________ (Ort) zum Domizil seiner Ex-Ehefrau gefahren zu sein, und behauptete, er habe lediglich versucht, sie anzurufen (pag. 627, Z. 27 ff.). Jedenfalls sprechen die im Anschluss gefahrene Route via H.________ (Ort) nach G.________ (Ort), wo er die entgegenkommen- den Geschädigten bemerkte, wie auch seine ursprünglichen Aussagen dafür, dass er zuvor in F.________ (Ort) gewesen sein muss. In F.________ (Ort) fasste der Beschuldigte die Absicht, D.________ aufzusuchen, die, wie er wusste, im Altersheim in G.________ (Ort) arbeitete (pag. 144, Z. 81). Ob es ihm in diesem Zeitpunkt wie behauptet nur darum gegangen sei, mit D.________ zu sprechen, ist zweifelhaft. Bei der letzten Kontaktaufnahme mit sei- ner Ex-Ehefrau rund 1 Woche zuvor wurde sogleich die Polizei beigezogen. Er hat- te bereits mehrfach Kontakt mit D.________, um seine Ex-Ehefrau «zurück zu er- halten», was keinen Erfolg brachte. Stattdessen hatte er sie und auch ihren Ehe- mann erwiesenermassen bedroht. Welchen positiven Effekt ein weiteres Gespräch wenige Tage nach der jüngsten Eskalation samt einem Polizeieinsatz haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Absicht des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt ist in- dessen nicht relevant und kann offengelassen werden. Auf dem Weg nach G.________ (Ort) zum Arbeitsplatz von D.________ fuhren ihm die beiden Geschädigten in ihrem Auto entgegnen, wobei der Beschuldigte wahr- nahm, dass sich beide in dem Auto befanden (pag. 628, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte wendete bei nächster Gelegenheit und fuhr ihnen hinterher. Er betätigte das Gas- pedal seines Autos im 3. Gang voll und überschritt die geltende Höchstgeschwin- digkeit massiv. Aufgrund seiner enormen Geschwindigkeit schloss er schnell zu den Geschädigten auf und fuhr direkt und frontal in das Heck ihres Autos. Entge- gen den Erwägungen der Vorinstanz und den Vorbringen der Verteidigung ist evi- dent, dass der Beschuldigte dabei beabsichtigte, die Geschädigten in ihrer körperli- 21 chen Integrität zu verletzen. Ob er zuvor noch die Absicht hatte, ein Gespräch mit ihnen zu führen, ist wie erwähnt nicht relevant. Seine Fahrweise lässt sich nicht anders erklären, als dass er eine Kollision herbeiführen wollte, sodass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die entsprechende Absicht gefasst haben muss. Verbunden mit der familiären Vorgeschichte und den gegenüber beiden Geschä- digten geäusserten Drohungen stellt die Kollision offensichtlich kein Zufall, sondern Absicht dar. Anhand der äusseren Umstände kann ohne weiteres auf die Absicht des Beschuldigten geschlossen werden, D.________ und C.________ an ihrer körperlichen Integrität zu schädigen. Wie bei der Subsumtion aufgezeigt wird, war sein Wille auf das Verursachen schwerer Verletzungen gerichtet. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt, wobei im Sinne einer Prä- zisierung beim Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 139 km/h ausgegan- gen wird. III. Rechtliche Würdigung 13. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 122 StGB revidiert und die Mindeststraf- androhung von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht. Die unterschied- lichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827, S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldig- ten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt. 14. Rechtliche Grundlagen zu Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsun- fähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht (Abs. 3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- 22 schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, je mit Hinweisen). Zum Versuch gehören somit der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen ha- ben. Das Vorliegen eines Versuchs ist demnach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_183/2014 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). 15. Subsumtion Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis erkannte der Beschuldigte das Fahr- zeug der Geschädigten und sah, dass sich beide darin befanden. Er wendete, um ihnen hinterher zu fahren, beschleunigte seine Fahrt im 3. Gang auf 139 km/h und fuhr mit seinem Auto frontal in das Heck des 70 km/h schnell fahrenden Autos der Geschädigten. Beide Geschädigten erlitten durch die Kollision keine lebensgefähr- lichen Verletzungen oder bleibende Schädigungen. C.________ klagte über Schmerzen der Hals- und Brustwirbelsäule, erlitt eine ausgeprägte Muskelverspan- nung im ganzen Schultergürtelbereich und litt unter der psychischen Belastung durch den Unfall (p. 200 f. und p. 204 f.). D.________ erlitt lediglich leichte Be- schwerden der Halswirbelsäule. Sie wies eine muskuläre Dysbalance im Schulter- gürtel und Rückenbereich auf (p. 217 f.). Die Verletzungen der Geschädigten errei- chen somit nicht die für den objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB verlangte Schwere. Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte je- doch die Absicht gefasst, die Geschädigten zu verletzen. Aus den objektiven Um- ständen seines Verhaltens ergibt sich dabei klar, dass er bewusst schwerwiegen- de, die Geschädigten in ihrer Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränkende oder gar lebensbedrohliche Verletzungen verursachen wollte: So beschleunigte er sein Fahrzeug nach dem Passieren des Ortsendschilds H.________ (Ort) im 3. Gang auf 139 km/h bzw. betätigte das Gaspedal voll und musste anhand des rasch kleiner werdenden Abstands zum Fahrzeug der Ge- schädigten erkannt haben, dass diese mit deutlich geringerer Geschwindigkeit fuh- ren. Seine hohe Geschwindigkeit muss er dabei auch aufgrund des Motorenlärms, 23 den der benzinbetriebene Vierzylinder-Viertaktmotor im Auto des Beschuldigten mit einer Motordrehzahl von bis zu 6702 U/min verursachte, wahrgenommen haben. Bis zur Kollision bremste er seine Geschwindigkeit nicht ab, sodass sein Fahrzeug nach der Crash-Abschaltung noch weitere 300 Meter auf dem geraden Strecken- abschnitt weiterfuhr. Für die Geschädigten kam die Kollision mit dem deutlich schneller fahrenden Fahrzeug des Beschuldigten, wie er wusste, praktisch aus dem Nichts und sie hatten keinerlei Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten oder die Handhabung ihres Fahrzeugs entsprechend anzupassen. Infolge der unerwarteten Kollision kam das Fahrzeug der Geschädigten von der Strasse ab, drehte sich um die eigene Achse und kam vor einer Baumreihe zu stehen. Der Beschuldigte hatte nach dem Aufprall gegen das Fahrzeug der Geschädigten, wie er wusste, keine Möglichkeit, auf die Situation Einfluss zu nehmen. Es bestand aufgrund der Um- stände eine grosse Wahrscheinlichkeit für ernste Folgen der Auffahrkollision, bei- spielsweise durch ein Überschlagen des Fahrzeugs der Geschädigten, einen un- gebremsten Aufprall gegen ein Hindernis oder ähnliche naheliegende Unwägbar- keiten, wodurch die Geschädigten gravierende Verletzungen davongetragen hät- ten. Dass dies nicht eingetreten ist, war purer Zufall. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seinen Willen manifestiert, besonders schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB zu verursachen. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 28. Dezember 2018 in Langenthal zum Nachteil von C.________ und D.________ schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu den rechtlichen Grund- lagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 476 ff.). 17. Methodik und Gesamtstrafenbildung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte durch eine Handlung die physische Integrität zweier Personen verletzt bzw. schwer zu verletzen versucht (BGE 124 IV 145). Es liegen somit zwei Rechtsgutsverletzungen vor und es gelan- gen die Grundsätze der Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrere strafba- rer Handlungen gemäss Art. 49 StGB zur Anwendung. Für beide Rechtsgutsverlet- zungen sind somit angemessene Strafen zu ermitteln. Eine (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB kann nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des Tatverschuldens ist es im vor- liegenden Fall jedoch nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorge- sehen Regelsanktion abzuweichen (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Straf- recht (StGB/JStG), 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-VERFASSER], N 28 zu Art. 22 StGB). Beide Taten sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 24 Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens liegen nicht vor. Angesichts der ähnlichen Verletzungsbilder der beiden Geschädigten unterscheidet sich das Tatverschulden bei beiden Taten nicht und es lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Nachfolgend wird die Einsatzstrafe ohne Bezugnahme auf eine konkrete geschädigte Person bestimmt und anschliessend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen erhöht. 18. Einsatzstrafe 18.1 Objektive Tatschwere Die Bewertung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs gestaltet sich bei gege- bener Versuchsstrafbarkeit regelmässig schwierig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen massiv in das Rechtsgut der körperlichen Integrität der Geschädigten eingegriffen (vgl. pag. 478 f.). Der Vorfall rief bei beiden Geschädigten leichte Verletzungen hervor und hatte auch psychi- sche Auswirkungen. Zur Art und Weise der Tatbegehung sowie Verwerflichkeit des Handels ist festzu- halten, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos und verwerflich vorging, in- dem er mit einer extrem hohen Geschwindigkeit absichtlich ungebremst von hinten überraschend ins Heck des Fahrzeugs der Geschädigten fuhr. Sein Vorgehen nahm den Geschädigten jede Möglichkeit, schadensmindernd einzugreifen. Sie konnten die Kollision nicht vorhersehen und waren den infolge des Aufpralls freige- setzten physikalischen Kräften ausgeliefert. Dabei hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle über das Geschehen. Er konnte insbesondere die – offensichtlich situati- onsgerechte – Reaktion von C.________ am Steuer nicht vorhersehen und etwaige ungünstige Reaktionen des Lenkers nicht zum vornherein ausschliessen. Die Tat- handlung basierte auf einer eher spontanen Entscheidung aus dem Affekt heraus und folgte keinem elaborierten Plan. Der Sichtweise der Verteidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten zwar fragwürdig, jedoch menschlich nachvollziehbar sei, da er seine Ehe habe retten wollen, kann in keiner Weise gefolgt werden (pag. 430). Das Verhalten des Be- schuldigten war offensichtlich nicht geeignet, an seiner familiären Situation etwas zu ändern, und war rein destruktiv motiviert. Sein Vorgehen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. An- gemessen ist eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Seine Beweggründe und Ziele lagen darin, den Geschädigten, primär der Tante seiner Ex-Ehefrau, aus Wut, Kränkung und Rache Schaden zuzufügen. 25 Noch an der oberinstanzlichen Einvernahme machte er diese für die Trennung von seiner Ex-Ehefrau verantwortlich. Dies obwohl er häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau eingestand (pag. 146, Z. 178 ff.) und zu keiner selbstkritischen Reflexion über eigenes Fehlverhalten in der Beziehung bereit zu sein schien. Die Beweggründe sind nieder, jedoch noch gerade tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Dem Beschuldigten wäre rechtstreues Verhalten ohne Weiteres möglich gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a StGB). Die Geschädigten erlitten lediglich leichte Verletzungen und psychische Beein- trächtigungen. Diese erscheinen verglichen mit allen, nach der allgemeinen Le- benserfahrung bei Kollisionen wie der vorliegenden möglichen bzw. zu erwarten- den Folgen eher moderat. Dass die Geschädigten dermassen glimpflich davonka- men, ist jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle über das Ausmass der Beeinträchtigungen, welche die Geschädigten da- vontragen würden, und hatte alles getan, damit diese schwerwiegend hätten aus- fallen können. Die letztlich moderaten Verletzungen rechtfertigen dennoch eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 8 Monate. 18.4 Zwischenfazit zur Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 28 Monate Freiheitsstrafe. 19. Asperation Die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der zweiten geschädigten Person unterscheidet sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. 18 oben). Als Einzelstrafe wären folgerichtig auch hierfür 28 Monate Freiheitsstrafe ange- messen. Die Vorinstanz asperierte die Einzelstrafe betreffend die zweite verletzte Person wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit ½. Aus Sicht der Kammer ist jedoch entscheidend, dass der Beschuldigte beide Geschädigten im Fahrzeug wahrgenommen hatte und sich dennoch (direktvorsätzlich) entschloss, beiden durch Verursachen einer Kollision schwere Verletzungen zuzufügen. Aus diesem Grund ist eine Asperation im Umfang von rund ⅔ angezeigt. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 26 20. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 481), die mangels Rele- vanz keine Ergänzungen erfordern. Namentlich sind das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral. Es ist keine besonders Strafempfindlichkeit auszumachen. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht oder Reue, was sich – ebenso wie die nicht einschlägigen Vorstrafen – ebenfalls neutral auswirkt. 21. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Ge- richt weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Nach dem Vorfall vom 28. Dezember 2018 führte die Kantonspolizei sogleich die handschriftlichen Erstbefragungen der Geschädigten sowie zeitnah die polizeili- chen Einvernahmen durch (pag.15 ff.; pag. 98 ff.; pag. 111 ff.; pag. 142 ff.). Der Un- falltechnische Dienst erstellte zügig einen Berichtsrapport zuhanden der Staatsan- waltschaft, der vom 29. Januar 2019 datiert (pag. 33 ff.). Nach der formellen Eröff- nung des Strafverfahrens am 11. Januar 2019 dauerte es jedoch rund 11 Monate, bis der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2019 einging (pag. 3 ff.), was im vorliegenden Fall als zu lange einzustufen ist. Zwischenzeitliche Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich. Ab Eingang des Anzeigerapports wurde die Untersuchung durch die Staatsanwalt- schaft zügig vorangetrieben. Im Januar 2020 wurden Abklärungen zum Behand- lungsverlauf bei den Geschädigten bzw. deren Ärzten durchgeführt, im Mai 2020 folgten staatsanwaltschaftliche Einvernahmen und der Beizug diverser Akten (pag. 220 ff.) und am 5. November 2020 wurde den Parteien der Abschluss der Un- 27 tersuchung mitgeteilt (pag. 304). Die Anklageschrift wurde am 7. Januar 2021 dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau übermittelt. Die ursprünglich auf 27. Oktober 2021 angesetzte erstinstanzliche Hauptverhand- lung wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 von Amtes wegen abgesetzt und die Sache in Anwendung von Art. 334 Abs. 1 StPO dem Kollegialgericht übermittelt (pag. 378 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung fand sodann am 29. und 30. März 2022 statt (pag. 418 ff.). Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wurde am 30. Juni 2022 ausgefertigt. Obwohl zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen in erster Instanz keine nicht nachvollziehbaren Verzögerungen ersichtlich sind, ist die Dauer des erstin- stanzlichen Verfahrens von rund 14 Monaten bis zum Urteil bzw. von 17 Monaten bis zum Versand des Urteilsmotivs angesichts des geringen Aktenumfangs als zu lange einzustufen. Auch das oberinstanzliche Verfahren ist – trotz sofortiger Terminumfrage und An- setzen der Verhandlung durch die Verfahrensleitung – insgesamt als zu lange ein- zustufen. Die Akten gingen per 30. Juni 2022 beim Obergericht ein und das oberin- stanzliche Urteil datiert vom 17. August 2023. Die aufgezeigten Verfahrensverzögerungen können nicht dem Beschuldigten ange- lastet werden. Sie sind im Einzelnen als geringfügig einzustufen, rechtfertigen in ih- rer Gesamtheit jedoch eine Strafreduktion. Schliesslich hatte der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Vorfall am 28. Dezember 2018 und dem oberinstanzlichen Urteil vom 17. August 2023 eine lange Phase der Ungewissheit zu erdulden. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 22. Verschlechterungsverbot und konkretes Strafmass Angemessen wäre somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots darf das von der Vorinstanz festgesetzte Straf- mass von 36 Monaten Freiheitsstrafe indes nicht überschritten werden. 23. Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und so- wohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz gewährte den teilbedingten Vollzug, weil der Beschuldigte seit der Tat nicht mehr straffällig geworden sei und sich das Strafverfahren ausreichend spezialpräventiv ausgewirkt habe. Eine (vollständig) unbedingte Freiheitsstrafe scheine daher nicht notwendig, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände setzte die Vorinstanz den zu vollziehen- den Teil auf 12 Monate fest und schob die verbleibenden 24 Monate Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. 28 Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Am Ursprung des Vorfalls stand letztlich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex- Ehefrau, die im Tatzeitpunkt aufgrund von Verfehlungen seitens des Beschuldigten äusserst belastet war. In dieser Hinsicht ist im Urteilszeitpunkt jedoch eine Norma- lisierung auszumachen. Beim Beschuldigten ist somit nicht von einer negativen Le- galprognose auszugehen und der teilbedingte Vollzug ist zu gewähren. Festzuhal- ten ist dennoch, dass der Beschuldigte weiterhin der Tante seiner Ex-Ehefrau, die mit der vorliegenden Straftat geschädigt wurde, die Schuld für die Trennung gibt und in dieser Hinsicht uneinsichtig ist. Es fällt ferner auf, dass sich mehrere Vorfäl- le, die strafrechtlich relevant waren oder zumindest zu familiären Konflikten führten, unter Alkoholeinfluss ereigneten (vgl. pag. 27 ff., insbesondere die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschuldigten, pag. 29; ferner pag. 30 f.). Der Beschuldigte trinkt jedoch nach wie vor regelmässig Alkohol und ist auch im Urteilszeitpunkt nicht ge- willt, seinen Alkoholkonsum zu limitieren (pag. 625, Z. 9 ff.), obwohl er einsieht, dass dies für die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau einen positiven Effekt haben könnte (pag. 632, Z. 12 ff.). Der unbedingt vollziehbare Teil, der gemäss Gesetz und angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliegenden Fall 6 bis 12 Monate Freiheitsstrafe be- tragen könnte, wird mit Blick auf das Gesagte und das Tatverschulden mit der Vor- instanz auf 12 Monate festgesetzt. Eine Reduktion des vollziehbaren Teils im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil ist nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgelegte Probezeit wird bestätigt, zumal eine längere Probezeit aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots von vornherein ausgeschlossen ist. V. Widerrufsverfahren Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 30.00, gewährten bedingten Voll- zugs wird verzichtet. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum teilbedingten Voll- zug der Freiheitsstrafe erscheint ein Widerruf zur Verbesserung der Legalprognose nicht dienlich. Im Übrigen würde beim oberinstanzlichen Strafmass (E. 22 oben) das Verbot der refomatio in peius einem Widerruf entgegenstehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. In oberer Instanz werden keine Kosten für das Widerrufsver- fahren ausgeschieden. VI. Landesverweisung 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 486 ff.), wobei mit Blick auf die Subsumti- on Folgendes hervorzuheben ist: 29 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hin- weisen). Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlan- de vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sor- ge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene El- ternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Be- suchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3 mit Hinweis). 25. Subsumtion 25.1 Grundsatz Mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung liegen Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor, die grundsätzlich eine obligatorische Landes- verweisung von 5 bis 15 Jahren nach sich ziehen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 25.2 Schwerer persönlicher Härtefall Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und hat das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls in Erwägungen sämtlicher relevanter Umstände verneint. Es wird vorab – mit den nachfolgenden Ergänzungen zu den aktuellsten Verhält- nissen – auf deren Erwägungen verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 489 ff.). 30 25.2.1 Aufenthaltsdauer Der Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren und lebte dort bis ins Alter von 20 Jahren (pag. 558). Er hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht. Seit nunmehr 32 Jahren lebt er in der Schweiz. Die Aufenthalts- dauer ist somit sehr lange. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht anhand von starren Vorgaben bezüglich der Anwesenheitsdauer bestimmt (BGE 146 IV 105 Regeste). Die lange Aufenthalts- dauer in der Schweiz begründet grundsätzlich ein Interesse am Verbleib, ist jedoch vor dem Hintergrund der Integration zu werten. 25.2.2 Integration Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufungsausbildung. Für die beruflichen Stationen seit der Einreise in die Schweiz wird auf seinen bei Erstellung des Leumundsberichts zu den Akten gegebenen Lebenslauf verwiesen (pag. 565). Seit November 2017 arbeitet der Beschuldigte in einem tamilischen Lebensmittel- laden in K.________ (Ort). Er wurde zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 558). Der Umfang der bezogenen Sozialhilfe ist in Anbetracht der Anwesen- heitsdauer jedoch gering. Verlustscheine wurden über den Beschuldigte nicht aus- gestellt und es sind lediglich Betreibungen im Betrag von CHF 1'449.85 vermerkt (pag. 568 ff.). Es ist somit anzumerken, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Seine aktuelle Anstel- lung scheint durch persönliche Beziehungen zur Geschäftsführung begünstigt wor- den zu sein (pag. 623, Z. 17 ff.). Jedenfalls konnte er den Lebensunterhalt für sich selbst bislang grösstenteils selbst bestreiten. Im Zeitraum seit der Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Februar 2017 bis zum Januar 2023 leistete er jedoch wegen zu geringen Einkünften keinen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau sowie die gemein- samen Söhne (vgl. pag. 587; pag. 223; pag. 649). Diese mussten folglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Beruflich ist der Beschuldigte somit in gewissem Masse integriert. Mit seinem Ein- kommen bestritt er indessen bis vor kurzem nur seinen eigenen Lebensunterhalt. Während rund 5 ½ Jahren seit der Trennung zahlte er keinen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Söhne. Sozial, kulturell und gesellschaftlich ist der Beschuldigte kaum integriert. Seine Sprachkenntnisse sind trotz der langen Anwesenheit limitiert. Nach über 30-jährigem Aufenthalt dürften fliessende Kennt- nisse einer Landessprache als Ausdruck gelungener Integration vorausgesetzt werden. Dies belegt zugleich, dass der Beschuldigte grösstenteils Umgang mit Landsleuten aus dem eigenen Kulturkreis pflegt. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hielt die Vorinstanz zutref- fend fest (vgl. pag. 491): Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten getrübt. Mit Strafbefehl vom 18.12.2018 wurde er wegen Sachbeschädigung verurteilt (p. 245). Zudem wurde gegen ihn ein Ver- fahren wegen häuslicher Gewalt geführt und dem Beschuldigten wurde ein Kontaktverbot und ein be- gleitetes Besuchsrecht auferlegt (vgl. Ausführungen zu den familiären Verhältnissen hiernach). Zwar scheint der Beschuldigte seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ruhiger geworden zu sein, er- 31 neut Kontakt zu seinen Kindern aufgebaut zu haben und ein für alle Beteiligten vertretbares Besuchs- recht zu leben. Nichtsdestotrotz kann nicht von einer nachhaltigen positiven Persönlichkeitsentwick- lung des Beschuldigten in der Schweiz, die durch eine Landesverweisung zunichtegemacht würde, gesprochen werden. Dem schliesst sich die Kammer an. Die bis zum erstinstanzlichen Urteil vermerkte Verbesserung in der Beachtung der öffentlichen Ordnung setzte sich im oberin- stanzlichen Verfahren grundsätzlich fort. Die Kammer kommt indes nicht umhin festzustellen, dass einige neu eingetretenen, geltend gemachten Umstände gerade auf die Prüfung der Landesverweisung ausgerichtet zu sein scheinen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nach seiner langjährigen Anstellung beim Food Center K.________ (Ort) per 1. Januar 2023 einen neuen Arbeitsvertrag mit gleichem Pensum und gleichem Tätigkeitsbereich, jedoch höherem Lohn er- hielt, in dem, nach langjähriger Zusammenarbeit, erneut eine dreimonatige Probe- zeit vereinbart wurde (pag. 647). Die Veranlassung, einen höheren Lohn zu verlan- gen, um Unterhalt für seine Kinder leisten zu können (pag. 624, Z. 12 ff.), hätte schon seit Jahren bestanden. Der neue Arbeitsvertrag scheint vielmehr darauf ge- richtet gewesen zu sein, die plötzliche Aufnahme von Unterhaltsleistungen zuguns- ten seiner Kinder per Ende Januar 2023 zu begründen (pag. 649). So scheint der Beschuldigte denn auch der Meinung zu sein, die Unterhaltspflichten nehme er freiwillig war (pag. 624, Z. 42 ff.). Verglichen mit dem Tatzeitpunkt ist somit weiterhin eine Normalisierung und Stabi- lisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Achtung vor der öffentlichen Ordnung auszumachen. Dies stellt indessen lediglich eine Ver- besserung zur vorherigen, äusserst turbulenten Zeit dar, die von einem zuweilen tätlichen Trennungsstreit geprägt war und in den vorliegenden Anlasstaten kulmi- nierte. Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten mit der Vorinstanz höchstens als durchschnittlich eingestuft werden. 25.2.3 Familiäre Verhältnisse Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten fasste die Vorinstanz wie folgt zu- sammen (pag. 491 f.): Der Beschuldigte gab an, eine Schwester und zwei Brüder in der Schweiz zu haben. Eine weitere Schwester und ein Bruder seien in Frankreich und ein anderer Bruder in England. Die Eltern seien verstorben (p. 158 Z. 341 ff., p. 424 Z. 36 f.). Am 13.05.2004 heiratete der Beschuldigte E.________ und hat mit dieser zwei Söhne (L.________, geb. 25.03.2008 und M.________, geb. 21.03.2012, p. 233 f.). Während der Ehe kam es zu verschiedenen Vorfällen wegen häuslicher Gewalt: Gemäss Anzeigerapport vom 27.03.2017 habe der ältere Sohn des Beschuldigten angegeben, von seinem Va- ter geschlagen worden zu sein. Auch die (Ex-)Frau habe zu Protokoll gegeben, sie sei vom Beschul- digten geschlagen und bedroht worden, worauf sie geflüchtet sei (p. 27 f.). Die Ehe des Beschuldigten wurde mit Entscheid vom 18.06.2019 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau geschieden (p. 233 ff.). Die Kinder wurden unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt (p. 234). Dem Beschuldigten wurde zudem – mit Ausnahme vereinbarter oder behördlich angeordneter Kontakte – bis am 31.12.2020 ein Kontaktverbot gegenüber seiner Exfrau und den beiden Söhnen auferlegt. Weiter wurde ein durch die Beiständin der Kinder organisiertes begleitetes Besuchsrecht vereinbart, 32 mit der Aussicht, dies auf ein übliches Besuchsrecht auszudehnen (p. 238). Im Beistandschaftsbericht vom Oktober 2019 wurde festgehalten, dass – aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldig- ten – bis im September 2019 ein Aufbau des Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei (p. 224). Mit E-Mail der Sozialarbeiterin vom 05.11.2020 wurde sodann festgehalten, dass die Kinder den Be- schuldigten seit längerem zweimal im Monat an dessen Wohnort besuchen würden. Beide Kinder würden gerne gehen und würden zwischen den Besuchen regelmässig mit dem Beschuldigten telefo- nieren (p. 243). Dies geht auch aus dem Beistandschaftsbericht vom 29.12.2021 hervor (p. 408 ff.). Darin wurde weiter ausgeführt, die Trennung und Scheidung sei sehr belastend gewesen. In der Zwi- schenzeit sei der Vater – der Beschuldigte – ruhiger geworden und der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater habe sich normalisiert. Die Beistandschaft wurde in der Folge aufgelöst (p. 413). Im von der Verteidigung eingereichten Schreiben der Kinder des Beschuldigten wird erwähnt, dass der Beschuldigte und seine Exfrau wieder zusammen seien (p. 393). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung jedoch nicht bestätigt. Vielmehr gab er an, geschieden zu sein und nicht in ei- ner Beziehung zu leben (p. 423 Z. 22 ff.). An diesen Verhältnissen hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten nichts Wesentliches geändert. An der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete er zwar zunächst, er sei seit 3 Jahren wieder normal mit seiner Ex-Ehefrau zusammen (pag. 620, Z. 5 ff.; vgl. demge- genüber noch am 29. März 2022 vor der Vorinstanz, pag. 423, Z. 25 f.). Sie würden separate Haushalte führen (pag. 620, Z. 17 f.), aber er gehe sie häufig besuchen (pag. 620, Z. 24 und Z. 32). Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte an der Befragung durch die Vorinstanz nicht von einer Beziehung gesprochen, weil dies für ihn familiäres Zusammenleben erfordere (pag. 636, Z. 10 ff.). Ein solches sei – so der Beschuldigte zunächst – für die Zukunft geplant (pag. 626, Z. 2 ff.); aufgrund der aktuellen Arbeitssituation und des bestehenden Führerausweisentzu- ges gehe dies aber zurzeit nicht. Auf Vorhalt, dass er problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort seiner Ex-Ehefrau zur Arbeit pendeln könnte, gab er zu, dass seitens seiner Ex- Ehefrau kein Zusammenleben erwünscht sei (pag. 631, Z. 21 f.). Er gestand ein, dass es seiner Ex-Ehefrau – nach den gemachten Erfahrungen mit häuslicher Ge- walt nach übermässigem Alkoholgenuss des Beschuldigten (vgl. pag. 28 f.) – wohl nicht passe, wenn er Alkohol trinke (pag. 632, Z. 15). Dennoch scheint Alkoholab- stinenz für den Beschuldigten zur Verbesserung des Verhältnisses zu seiner Ex- Ehefrau keine Option zu sein (pag. 634 f., Z. 33 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten über die Natur der Be- ziehung zu seiner Ex-Ehefrau zumindest übertrieben sind. Die Tatsache, dass sei- ne Ex-Ehefrau bewusst keinen gemeinsamen Haushalt führen will, lässt erahnen, dass die aktuellen Verhältnisse eher auf eine Normalisierung der Beziehung hin- deuten, als auf eine Wiederaufnahme der Paarbeziehung im eigentlichen Sinn. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte zuweilen bei seiner Ex-Ehefrau übernachte und die Beziehung mithin eine sexuelle Komponente habe (pag. 620, Z. 29 und pag. 621, Z. 35). Eine wesentliche Veränderung der familiären Verhält- nisse ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. So kann hinsichtlich der Beurteilung der familiären Verhältnisse des Beschuldigten ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 492 f.): 33 Zwar pflegt der Beschuldigte mittlerweile zu seinen Kindern einen normalen Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts. Dies war jedoch über eine längere Zeit nicht der Fall und die Beziehung zu seinen Kindern wie auch zu seiner damaligen Ehefrau war von Gewalt und Problemen geprägt, wel- che auch ein Kontaktverbot nach sich zogen. Zudem wurde die alleinige Sorge über die Kinder der Mutter zugeteilt. Der Beschuldigte war in dieser Zeit nicht in seine Familie integriert, was sich seit der Scheidung schrittweise wieder verbessert zu haben scheint. Bevor auf privater Basis ein Besuchs- recht ausgearbeitet werden konnte, zeigte der Beschuldigte denn auch keinerlei Interesse an der Durchsetzung des in der Scheidungskonvention vereinbarten Besuchsrechts und verzichtete damit mehrere Monate auf Kontakte zu seinen Kindern. Auch früher – während der Trennung – konnte das grundsätzlich angedachte begleitete Besuchsrecht nicht aufgegleist und mangels Kooperation des Beschuldigten nicht gelebt werden. Obwohl das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte mitt- lerweile eine normale bzw. gute familiäre Beziehung zu seinen Kindern hat, vermag diese unter Berücksichtigung der sich erst kürzlich normalisierenden Beziehung zu seinen Kindern den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen (vgl. z.B. Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19.04.2021 E. 2.6.7 und 6B_680/2018 vom 19.09.2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Das Gericht verkennt dabei keineswegs, dass die Anwesen- heit des Vaters für die Kinder generell wichtig ist und es für die Kinder immer belastend ist, wenn nicht beide Elternteile im gleichen Land wie sie leben (vgl. hierzu auch das Schreiben der Kinder vom 24.10.2021, p. 393). Verlangt wird jedoch nicht nur eine gewisse Härte, sondern eine aussergewöhn- liche Härte. Eine solche muss aufgrund der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall verneint wer- den. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel aus, wenn der im Ausland leben- de Elternteil sein Umgangsrecht im Rahmen von Ferienbesuchen in der Heimat oder durch den Ein- satz modernen Kommunikationsmittel ausübt. Vorliegend könnte der Beschuldigte mit seinen Kindern mittels Einsatz moderner Kommunikationsmittel (Skype, Facetime, Whatsapp etc.) auch von Sri Lan- ka aus weiterhin Kontakt pflegen und die Kinder, welche die tamilische Sprache beherrschen und mit der Kultur vertraut sind, könnten den Beschuldigten ohne Weiteres besuchen gehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die übrigen familiären und verwandtschaftlichen Beziehun- gen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hindeuten. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich beigepflichtet. Der Beschuldigte lebt ge- trennt von seiner Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen. Das Sorge- recht liegt gemäss dem Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019 ausschliesslich bei der Mutter (pag. 234). Der Beschuldigte hat lediglich ein Besuchsrecht, das im Zeit- raum des Eheschutzverfahrens vorübergehend sogar sistiert werden musste (vgl. pag. 228 f.). Das Besuchsrecht nahm er im Zeitraum des Eheschutzentscheids vom 11. Juli 2017 (pag. 580) bis ca. 5. November 2020 nicht wahr (pag. 243). Während rund 3 Jahren bestand somit kein Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Söhnen und dies massgeblich wegen Versäumnissen seinerseits (vgl. pag. 223, Ziff. 2.4.). Ungefähr seit dem 5. November 2020 wurden die beiden Söh- ne jeden zweiten Sonntag von einem Cousin abgeholt, zum Domizil des Beschul- digten gebracht und wieder zurückgefahren (pag. 243). Zwischenzeitlich besucht der Beschuldigte seine Söhne eigenen Angaben zufolge jede zweite Woche (pag. 620, Z. 10 ff.). Nach wie vor liegt aber die elterliche Sorge einzig bei der Mut- ter. Was der Beschuldigte mit seinen Söhnen unternimmt, ist nicht restlos geklärt. 34 Er scheint mit ihnen eher Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, als sie im eigentli- chen Sinne zu betreuen oder Erziehungsarbeit zu leisten (vgl. pag. 424, Z. 26). Zu Unterhaltsleistungen zugunsten seiner Ex-Ehefrau wurde der Beschuldigte im Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019 nicht verpflichtet (pag. 234). Gemäss dem ak- tuellsten Leumundsbericht und der oberinstanzlichen Einvernahme bezahlt er nun, wie bereits erwähnt, monatlich CHF 700.00 Unterhalt (demgegenüber noch vor der Vorinstanz, pag. 425, Z. 40 ff.). Die Unterhaltsleistungen basieren gemäss den An- gaben des Beschuldigten auf einer Vereinbarung mit seiner Ex-Ehefrau (pag. 624, Z. 42 ff.). Eine Änderung des Scheidungsurteils wurde nicht vorgenommen. Den- noch erscheint die Sichtweise des Beschuldigten, er leiste «freiwillig» Unterhalt, fragwürdig (pag. 624, Z. 44). Der Beschuldigte ist somit im Vergleich zur Situation während des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens um eine Normalisierung der Beziehung zu seiner Ex- Ehefrau und seinen beiden Söhnen bemüht. Auch in diesem Punkt stellt dies je- doch eine Normalisierung im Vergleich zu einer äusserst turbulenten Zeit dar. Die Vorkommnisse im Februar 2017 zwangen die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, den gemeinsamen Haushalt zusammen mit den beiden Söhnen zu verlassen und an- derswo unterzukommen. Das Verhältnis war offenbar bis ins Jahr 2020 erheblich gestört. Die Tatsache, dass er die Verantwortung für die Trennung nach wie vor bei der Tante seiner Ex-Ehefrau festmachen will, lässt zudem keine nachhaltige Beru- higung der familiären Verhältnisse erahnen. Ein intrinsischer Wille, sich zugunsten einer Wiederaufnahme des Familienlebens zu ändern, ist nicht erkennbar (vgl. hierzu seine Aussagen zum Alkoholkonsum, pag. 632, Z. 12 ff.; pag. 634, Z. 33 ff.). Vielmehr bestehen auch hier Anhaltspunkte dafür, dass die Motivation des Be- schuldigten hinter der Wiederaufnahme der Beziehung zu seinen Söhnen nach rund 3 Jahren ohne Kontakt gerade in der Härtefallprüfung liegt. Das Mitbringen des elfjährigen Sohnes an die oberinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher Ge- waltdelikte im Zusammenhang mit familiären Konflikten zu thematisieren waren, lag jedenfalls nicht im Interesse des Kindswohls, sondern kann nach Auffassung der Kammer nur als Instrumentalisierung eingestuft werden (vgl. pag. 615). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend vom von der Vertei- digung zitierten Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz Nr. 12020/09 vom 16. April 2013 – auch unter Berücksichtigung, dass mit Einführung der obligatorischen Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB per 1. Oktober 2016 bewusst eine Verschär- fung der Ausweisungspraxis beabsichtigt wurde (BGE 145 IV 55 E. 4.3.). Die aktu- elle Beziehung des Beschuldigten zu seinen Söhnen und zur Ex-Ehefrau weisen zudem nicht die geforderte Intensität auf, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu gelangen. Ein tatsächliches familiäres Zusammenleben wird seitens der Ex-Ehefrau bewusst abgelehnt (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4. f.). Der bisherige Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und seinen Söhnen kann mittels elektronischer Medien aufrechterhalten werden und auch Besuche im Herkunftsland sind zur Kontaktpfle- ge zumutbar. Die familiären Verhältnisse haben durchaus Auswirkungen auf die Härtefallprüfung, begründen für sich alleine jedoch noch keinen solchen. Eine unter Art. 8 EMRK fal- 35 lende Familienbeziehung liegt nicht vor. Auch wenn die Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Ehefrau zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden wäre – was mit Blick auf die obigen Ausführungen fraglich ist – würde dies angesichts der gelebten Verhältnisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 25.2.4 Gesundheitszustand Es bestehen keine relevanten Diagnosen. Der Beschuldigte ist bei guter Gesund- heit und nicht auf medizinische Betreuung angewiesen. 25.2.5 Widereingliederungschancen im Herkunftsland Zu den Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 493 f.). Ein Härtefall ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Dem Beschuldigten dürfte eine Wiederein- gliederung in Sri Lanka möglich sein: Er kennt die Kultur, ist dort aufgewachsen und hat seine prä- genden Jugendjahre dort verbracht. Er gab selber an, dass noch eine Tante dort lebe (p. 158 Z. 346, p. 424 Z. 40). Er gehe wenn möglich einmal jährlich nach Sri Lanka in den Urlaub (p. 349) bzw. sei er vor drei Jahren das letzte Mal dort gewesen (p. 424 Z. 43). Zudem hat er ausgeführt, dass er auch schon für eine längere Zeitdauer dort gewesen sei (z.B. im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern p. 146 Z. 176 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er vor Ort ein Beziehungsnetz pflegt. Der Beschuldigte hat zwar keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat seit seiner Einreise jedoch di- verse Arbeitserfahrungen gesammelt und verfügt dementsprechend über gewisse berufliche Fähigkei- ten. Betreffend Arbeitssituation in Sri Lanka wäre der Beschuldigte daher nicht erheblich schlechter gestellt als in der Schweiz und seine Sprachkenntnisse könnten ihm bei der wirtschaftlichen Reinte- gration helfen. Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Sri Lanka sowie die dortigen Verdienstmög- lichkeiten nicht mit der Situation in der Schweiz vergleichbar sind, ist zu bemerken, dass dies auf- grund der diesbezüglich sehr günstigen Verhältnisse in der Schweiz für die Mehrzahl der Länder gilt und allein daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Mit seinen 51 Jahren ist der Beschuldigte in der Lage, auch in Sri Lanka noch eine neue Arbeitsstelle zu finden. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sei die Rückkehr in den Heimatstaat Sri Lanka grundsätz- lich zulässig und zumutbar und auch ein Vollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich mög- lich (p. 365 f.). Auch das Amt für Migration des Kantons Baselland führt aus, es sei für den Beschul- digten aufgrund der Sozialisierung im Heimatland trotz langer Anwesenheit in der Schweiz grundsätz- lich möglich, sich zu reintegrieren (p. 374). Es ist dem Beschuldigten somit möglich, in Sri Lanka wie- der Fuss zu fassen. Allfällige Vollzugshindernisse sind erst anlässlich des effektiven Vollzugs zu berücksichtigen und stehen einer Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen. 25.2.6 Fazit Der Beschuldigte lebt bereits seit 31 Jahren und damit sehr lange in der Schweiz. Seine Integration ist jedoch höchstens durchschnittlich. Zwar war er während sei- nes Aufenthalts erwerbstätig und konnte den Unterhalt für sich selbst und für seine Familie überwiegend selbst bestreiten. In sprachlicher, kultureller und sozialer Hin- sicht ist indessen kaum eine Integration auszumachen. Die Wiedereingliederungs- chancen im Herkunftsland sind intakt, zumal der Beschuldigte die prägenden Kind- heits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht hat. Es kann im Rahmen der Härte- 36 fallprüfung nicht ausgeblendet werden, dass die familiäre Beziehung aufgrund von Verfehlungen des Beschuldigten während langer Zeit stark belastet wurde. Seine Ex-Ehefrau sowie die gemeinsamen Söhne mussten zwischenzeitlich bei Verwand- ten unterkommen und ein gerichtliches Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot gegen den Beschuldigten erwirken (vgl. pag. 240; pag. 580). Auch die Anlasstaten gehen letztlich auf die familiären Konflikte des Beschuldigten zurück. Vor diesem Hintergrund ist die Normalisierung der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Ehefrau, zu der nunmehr eine normale (nicht partnerschaftliche) Bezie- hung besteht, begrüssenswert. Ebenso, dass er nach einer längeren Phase, in der er sein Besuchsrecht zu den gemeinsamen Söhnen nicht wahrnahm, wieder Kon- takt zu diesen hat. Jedoch fallen die familiären Verhältnisse im Rahmen der Härte- fallprüfung angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis kaum ins Ge- wicht. Sie stellen insbesondere keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV dar. Bei gegebener Anlasstat stellt die obligatorische Landesverweisung den Regelfall dar, der Verzicht aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls hingegen die strikte Ausnahme. Vorliegend ist nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 66a Abs. 2 StGB erübrigt sich. Angesichts der Schwere der Anlasstaten – wie bereits erwähnt hätte das Verhalten des Beschuldigten zu massiven und bleiben- den körperlichen Schädigungen bei den Geschädigten führen können – sowie der höchstens durchschnittlichen Integration müsste eine Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen. Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet. 25.3 Unechter Härtefall Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass beim Beschuldigten keine Vollzugs- hindernisse betreffend die Landesverweisung nach Sri Lanka bestehen (pag. 559). Somit liegt auch kein unechter Härtefall vor. 25.4 Fazit und Dauer der Landesverweisung Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre fest, was der gesetzlichen Minimaldauer entspricht. Die Kammer ist daran aufgrund des geltenden Verschlechterungsver- bots ohnehin gebunden, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 26. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 26.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- 37 gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). 38 Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 26.2 Subsumtion Es wird auch hierzu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 495 f.). Mit der mehrfach be- gangenen versuchten schweren Körperverletzung liegt eine Anlasstat für die SIS- Ausschreibung vor. Mit Blick auf die Hintergründe und die Schwere der Anlasstat, die deutlich über dem Bagatellbereich liegt, sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung offensichtlich erfüllt. VII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 24'327.65 und auferlegt diese zufolge Verurteilung vollumfänglich dem Be- schuldigten. Mit den erstinstanzlichen Schuldsprüchen wird auch die Kostenauflage an den Be- schuldigten bestätigt. 27.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428 StPO). In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt, werden ihm somit zur Bezahlung auferlegt. 28. Amtliche Entschädigungen Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat 39 des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Ak- tenumfangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022). 28.1 In erster Instanz Die Höhe der erstinstanzlich auf CHF 11'668.65 festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirt- schaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Ho- norar wurde nicht geltend gemacht; die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erübrigt sich daher (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 28.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 14. Au- gust 2023 einen Zeitaufwand von total 24.46 Stunden sowie Auslagen von CHF 138.20 geltend (pag. 655 f.). Darin wird für den 2., 3. und 14. August 2023 zwecks Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Aufwand von gesamthaft rund 16.5 Stunden für Aktenstudium, Besprechung mit dem Beschul- digten, Verfassen des oberinstanzlichen Parteivortrags sowie Formulierung des Beweisantrags vom 3. August 2023 ausgewiesen. Eine Aufschlüsselung des Zeitaufwands nach den einzelnen Leistungen (Beweisantrag, Parteivortrag, Be- sprechung, Aktenstudium) ist nicht vorhanden. Davon ausgehend, dass die amtli- che Entschädigung nur den gebotenen Aufwand unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfangs umfasst, erscheint der Kammer der Zeitaufwand von gesamthaft rund 16.5 Stunden vorliegend übermässig. Der Aktenumfang ist äusserst gering und die Beweiswürdigung beschränkt sich auf Einzelfragen. Aus Sicht der Kammer scheinen 10 Stunden zur Vorbereitung des oberinstanzlichen 40 Parteivortrags, 1 Stunde zwecks Besprechung mit dem Beschuldigten sowie 0.5 Stunden zur Formulierung des Beweisantrags vom 3. August 2023 ausreichend. Es hat somit eine Kürzung von 5 Stunden zu erfolgen. Zudem wird die Position vom 16. August 2023 entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung um 0.25 Stunden gekürzt. Nach Kürzungen resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 19.21 Stunden. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Für die Berechnung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird im Übrigen auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zu vollumfänglicher Rückerstat- tung verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht; die Nachzah- lung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erübrigt sich daher (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). VIII. Verfügungen Die vorliegende Urteilsbegründung wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde auch dem Polizei Basel- Landschaft, Administrativmassnahmen, mitgeteilt (pag. 284; Art. 123 Abs. 1 Bst. a Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt festgesetzt worden ist: Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.13 200.00 CHF 10’626.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 208.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’834.40 CHF 834.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’668.65 III. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 28. Dezember 2018 in Langenthal zum Nachteil von C.________ und D.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24'327.65. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 42 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. In oberer Instanz werden keine Kosten für das Widerrufsverfah- ren ausgeschieden. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'668.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.21 200.00 CHF 3’842.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 138.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’130.20 CHF 318.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’448.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘448.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF CHF 4‘448.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS- Verordnung-Grenze). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 43 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Dispositiv sogleich; Motiv nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (Dispositiv sogleich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Dezember 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44