3. Die von der E.________ AG zuhanden der Gerichtskasse einzuzahlenden CHF 100'000.00 werden nach Eingang zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 80'094.35 beschlagnahmt und mit den durch A.________ unter Berücksichtigung der solidarischen Haftbarkeit zu bezahlenden Verfahrenskosten und Entschädigungen verrechnet (Art. 268 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 4 StPO).