2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'500.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'000.00. V. Weiter wird beschlossen: