der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1'000'000.00 und in Anwendung der Artikel 25, 26, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 48a, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB 418 Abs. 2, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.