Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 6. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage der E.________ AG ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen wurde. III. A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1'000'000.00 und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 48a, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB 418 Abs. 2, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten.