Wenn die Grundstücke bis zum Vollzug der Restitution veräussert würden, würden die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) erheblich an Wert verlieren, wie es auch bei der E.________ AG der Fall war (vgl. die Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern der Aktien der E.________ AG vor und nach dem Verkauf der Grundstücke, pag. 22 378 ff.). Die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) kann aus diesen Gründen erst dann erfolgen, wenn die Restitution vollzogen ist, d.h. wenn die E.________ AG als Berechtigte an sämtlichen Aktien der I._____