__ AG auszuhändigen sind damit nicht die Grundstücke, sondern die Aktien. Die behandelten Sachverhalte zeigen jedoch in aller Deutlichkeit auf, dass bis zum Vollzug der Restitution nicht auf sichernde Massnahmen in Bezug auf die Grundstücke verzichtet werden kann. Der Wert der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG), auf welche die geschädigte E.________ AG Anspruch hat, bestimmt sich in massgeblicher Weise anhand des Wertes ihrer Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014). Wenn die Grundstücke bis zum Vollzug der Restitution veräussert würden, würden die Aktien der I.____