Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte die Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) unter anderem im Hinblick auf eine Restitution mit einer Grundbuchsperre belegt (pag. 07 100 0001 f.). Wie zuvor mehrmals ausgeführt, stellen die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) ein A.________ durch eine Straftat erlangter Vermögenswert dar. Die I.________ AG hat die Grundstücke demgegenüber gemäss dem rechtskräftigen Urteil SK 11 48 legal erworben. Der geschädigten E.________ AG auszuhändigen sind damit nicht die Grundstücke, sondern die Aktien.