36. Grundbuchssperre Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder von Dritten können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist mit dem Endentscheid über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu entscheiden. Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte die Grundstücke O.____