35. Beschlagnahme und Verrechnung Beim Vollzug der angeordneten Restitution werden durch die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG CHF 100'000.00 an die Gerichtskasse einzuzahlen sein, die grundsätzlich A.________ zustehen. 35.1 Rechtliche Grundlagen Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO).