konnte und entsprechender Parteiaufwand somit nicht entschädigungsfähig ist. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 730.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine Gesamtentschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 21'594.35. Diese ist beiden Beschuldigten ebenfalls unter solidarische Haftbarkeit zur Bezahlung aufzuerlegen. 85 IX. Beschlüsse / Verfügungen