Dies auch im Hinblick darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit eigenständiger Berufung ebenfalls eine Einziehung und Restitution der Aktien der J.________ AG (vormals I.________ AG) und damit eine den Interessen der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG entsprechende gerichtliche Massnahme beantragte. Eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands im Hinblick auf den gebotenen Aufwand erscheint auch deshalb angemessen, weil auf die Zivilforderungen, welche die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend machte, nicht weiter eingegangen werden