Beim verbleibenden Stundenaufwand von 69 Stunden ergibt sich mit diesem Stundenansatz ein Honorar von CHF 19'320.00 (exkl. Auslagen und MWST). Dieser Parteikostenaufwand erscheint in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG) als geboten. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit eigenständiger Berufung ebenfalls eine Einziehung und Restitution der Aktien der J.________ AG (vormals I.________ AG) und damit eine den Interessen der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG entsprechende gerichtliche Massnahme beantragte.