tatsächliche Dauer einschliesslich Urteilseröffnung rund 11.5 Stunden). In der Honorarnote wird der geltend gemacht Aufwand grösstenteils mit einem Stundenansatz von CHF 350.00 multipliziert. Vereinzelt, so beispielsweise bei der Position vom 13. März 2023, wird demgegenüber ohne Begründung ein Stundenansatz von CHF 280.00 herangezogen. Aus Sicht der Kammer ist dieser Stundenansatz ausreichend, um die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG angemessen abzugelten. Beim verbleibenden Stundenaufwand von 69 Stunden ergibt sich mit diesem Stundenansatz ein Honorar von CHF 19'320.00 (exkl.