418 Abs. 2 StPO). 34.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren werden mit der Honorarnote vom 24. Oktober 2023 ein Gesamtaufwand von 73.50 Stunden (grösstenteils) zu einem Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 730.45 geltend gemacht (pag. 23 081 f.). Der Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist der tatsächlichen Dauer der Verhandlung entsprechend um 4.5 Stunden zu kürzen (geltend gemacht: 16 Stunden; tatsächliche Dauer einschliesslich Urteilseröffnung rund 11.5 Stunden).