Die pauschale Bestimmung der angemessenen Entschädigung auf CHF 25'000.00 wurde betragsmässig von keiner Partei beanstandet, ist aus Sicht der Kammer vertretbar und wird bestätigt. Ausgangsgemäss ist diese von beiden Beschuldigten zu tragen, wobei eine solidarische Haftbarkeit beider für die gesamte Summe angeordnet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).