84 Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide übt die Kammer praxisgemäss Zurückhaltung. Die pauschale Bestimmung der angemessenen Entschädigung auf CHF 25'000.00 wurde betragsmässig von keiner Partei beanstandet, ist aus Sicht der Kammer vertretbar und wird bestätigt.