In erster Instanz machte Rechtsanwalt Dr. F.________ einen Zeitaufwand von 90.5 Stunden à zunächst CHF 300.00, ab 31. Oktober 2019 à CHF 350.00 geltend. Die Erhöhung des Stundenansatzes wurde soweit ersichtlich nicht begründet. Gesamthaft belief sich die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 31'987.45. Die Vorinstanz stellte fest, dass die E.________ AG im Zivilpunkt unterlag, jedoch im Strafpunkt obsiegte. Sie sprach der E.________ AG eine pauschal bemessene Entschädigung von CHF 25'000.00 zu, welche beide Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben (pag. 22 611, E. 2).