17 Abs. 1 lit. d PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00. Im Rechtsmittelverfahren wird das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV (mit Verweis auf lit. d) mit 10 bis 50% des Honorars im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht bestimmt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen