Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 18 zu Art. 433 StPO). Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach denselben Bestimmungen (Art. 436 Abs. 1 StPO mit Verweis auf die Art. 429-434 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art.