83 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Bemessung der Entschädigung unterliegt dem Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5.). Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 18 zu Art. 433 StPO).