Die Kosten werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt und es wird auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten eine solidarische Haftung für die gesamten Kosten angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO). 34. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Es liegen keine amtlichen Mandate vor. Ausgangsgemäss ist somit einzig über Entschädigungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F.________ und G.________ zu befinden.