In Anbetracht der von den berufungsführenden Parteien gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen. Die geringfügigen Abweichungen von den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG sowie die Tatsache, dass auf deren Zivilforderungen nicht weiter eingegangen wird, rechtfertigen keine Kostenausscheidung. Die Kosten werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt und es wird auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten eine solidarische Haftung für die gesamten Kosten angeordnet (Art.