428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. c i.V.m. Art. 5 VKD auf CHF 12'000.00 bestimmt. In Anbetracht der von den berufungsführenden Parteien gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.