angemessen und nicht zu beanstanden. Die Verlegung ist in Anbetracht des Untersuchungs- und Beurteilungsaufwand sowie aufgrund der unterschiedlichen Rollen beider Beschuldigten bei der Straftat sachgerecht. Ebenso die Anordnung solidarischer Haftbarkeit beider Beschuldigten für die gesamten Verfahrenskosten. 33.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).